Kölner Urteil:Irgendwann ist Schluss

Ein Vermieter darf unwirtschaftlich hohe oder unnötige Betriebskosten nicht auf die Mieter umlegen.

Das bestätigt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Entsprechende Betriebskostenabrechnungen verstoßen gegen Paragraf 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und müssen korrigiert werden. Der DMB beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 206 C 164/06).

Im verhandelten Fall strichen die Richter wegen Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz die Position "Glasreinigung etc." in Höhe von 9000 Euro. Jahrelang hatten die Mieter zuvor für vergleichbare Leistungen nur die Hälfte zahlen müssen. Hintergrund der Preisexplosion in Köln war offensichtlich, dass der Vermieter die Reinigungsarbeiten von einer Drittfirma erledigen ließ, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er selber war.

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