Kinderzulage:Zuschuss für auswärts studierende Kinder

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Studieren Kinder nicht im Heimatort, bekommen die Eltern trotzdem die Kinderzulage für das Eigenheim.

Immobilienkäufer haben auch dann Anspruch auf volle Kinderzulage (767 Euro pro Jahr, acht Jahre lang), wenn sie im Jahr des Einzugs Kindergeld bekommen hatten. Der Bundesfinanzhof korrigierte mit veröffentlichten Urteil eine Auslegung der Finanzämter.

Das Eigenheimzulagengesetz schreibt vor, dass Kinderzulage gewährt wird, wenn im Kalenderjahr des Förderzeitraums ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezogen wird. Die Finanzverwaltung legte das so aus, dass der Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld beim Einzug oder später bestehen müsse.

Dagegen entschied das Gericht, "dass die Kinderzulage auch dann in voller Höhe zu gewähren ist, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld bestanden hat".

In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass diejenigen, die ihren auswärts studierenden Kindern am Studienort eine Eigentumswohnung unentgeltlich überlassen, dafür im Rahmen der Eigenheimförderung neben der Grundförderung auch eine Kinderzulage erhalten dürfen. Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt der Eltern gehört oder gehört hat, berichtet der Bund der Steuerzahler.

Die erforderliche Haushaltszugehörigkeit sei danach auch gegeben, wenn ein Kind nur am Wochenende oder in den Semesterferien nach Hause kommt. "Es ist auch nicht erforderlich, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes über den gesamten Förderzeitraum gegeben sein muss." Die Zugehörigkeit zum Haushalt gelte insbesondere dann, wenn ein Kind, das zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, "am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht".

In einem weiteren Urteil habe der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass ein Steuerzahler für ein Kind, das im Zeitpunkt des Wohnungskaufs zu seinem Haushalt gehörte, "die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört".

Aktenzeichen: IX R 33/00 Aktenzeichen: IX R 52/99 Aktenzeichen: IX R 101/00

(sueddeutsche.de/ AP)

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