Kinderwagen:Parkerlaubnis im Treppenhaus

Lesezeit: 1 min

Richter erlauben oft das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur - sofern der Platz ausreicht.

Treppenhäuser sind ohne besondere Vereinbarung mitvermietet. Also darf man sie auch nutzen. Gerade diejenigen, die kleine Kinder haben, wissen das zu schätzen - und stellen mitunter den Kinderwagen im Flur ab.

Der Hausmeister darf nicht mehr motzen, denn: Parken erlaubt. (Foto: Foto: Photodisc)

Das wiederum gefällt nicht jedem, wie zahlreiche Gerichtsakten beweisen.

Ob der Mieter berechtigt ist, seinen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, ergibt sich meist aus der Hausordnung. Ein dort vorgesehenes Verbot kann aber unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Wagen im Flur abzustellen.

Trotz Verbot Parken erlaubt

In einem Hamburger Fall war das Abstellen der Karre zwar per Hausordnung verboten - was hier jedoch nicht maßgeblich war: "Ein formularmäßiges Verbot durch eine Klausel wie hier in der Hausordnung ist unwirksam", weil zu pauschal, meinte der Amtsrichter. Es werde nicht differenziert, "ob und in wie weit ein Wohnungsmieter auf die Benutzung der Gemeinschaftsflächen angewiesen ist" (Az. 40 B C 622/99).

Das Amtsgericht Köln beschied: Das Gefährt dürfe dann im Hausflur stehen, wenn "es problemlos möglich ist, über den Kinderwagen hinweg an sämtliche Briefkästen zu gelangen" (Az. 207 C 43/95).

Dieser Ansicht folgte auch das Amtsgericht Charlottenburg, schränkte allerdings ein, sofern "eine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Benutzer" des Treppenhauses ausscheidet (Az. 109 C 121/99).

Einzelfall die Regel

Wie sehr es aber auch hier auf den Einzelfall ankommt, zeigt sich in einer anderen Entscheidung desselben Gerichts: Der Mieter sei nicht berechtigt, einen "Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abzustellen", hieß es da, "auch wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist".

Mietvertrag und Hausordnung schweigen

Wurde weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine Regelung getroffen, urteilen die meisten Gerichte zu Gunsten der Mieter. So entschied auch das Amtsgericht Winsen (Luhe), der Mieter einer Wohnung im Obergeschoss sei berechtigt, den Kinderwagen "an geeigneter Stelle im Erdgeschoss des Hausflures abzustellen". Die dadurch gegebene Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur sei hinzunehmen.

Um hier indes "eine merkliche Beschränkung auszuschließen, die beim Abstellen zweier Kinderwagen entstehen" würde, seien Besucher des Mieters nicht berechtigt, einen mitgebrachten Kinderwagen auch noch dort zu parken, schränkten die Richter die Freiheiten ein (Az. 16 C 602/99).

aloh

© N/A - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: