Kampfhunde in der Wohnung:Auf den Vermieter kommt es an

Lesezeit: 2 min

Mieter mit Pitbulls und ähnlich gefährlichen Hunden haben schlechte Karten: Der Vermieter kann das Tier auch ohne konkrete Gefährdung der Mitbewohner verbieten.

Andreas Lohse

Ein Recht auf Hundehaltung gibt es nicht. Ob der beste Freund des Menschen auch sein Mitbewohner sein darf, hängt vom Mietvertrag ab: Auf der sicheren Seite steht nur, wem der Vermieter ausdrücklich erlaubt, einen Hund zu halten.

Eine Zustimmung kann aber aus wichtigen Gründen widerrufen werden, beispielsweise dann, wenn von dem Tier erhebliche Belästigungen für die Nachbarn ausgehen (LG Hamburg, Az. 333 S 151/98).

Richter urteilen nicht einstimmig

Sind per Mietvertrag Hunde generell verboten, ist dies nach Auffassung einiger Gerichte wirksam. Doch ist gerade bei der Hundehaltung die Einstellung des Richters schwer einzuschätzen.

Und der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung in Formularmietverträgen unzulässig sei, weil es den Mieter unangemessen benachteilige (Az. VIII ZR 10/92).

Hunde von der gefährlichen Sorte

Das Amtsgericht Pankow-Weißensee meinte, der Vermieter könne die Haltung von Kampfhunden in der Mietwohnung auch ohne konkrete Gefährdung der Mitbewohner verbieten (Az. 2 C 159/99).

Das Amtsgericht Frankfurt untersagte einem Mieter die Haltung eines American-Staffordshire-Terrier mit der Begründung, dass diese Tiere zu den potenziell gefährlichsten Kampfhunden gehörten (Az. 33 C 77/00-67).

Der Vermieter dürfe, so das Landgericht Krefeld, die Haltung eines Bullterriers in der Wohnung verbieten, wenn der Halter keine Eignung habe, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen. Ein Bullterrier, so die Richter, würde in unkundigen Händen möglicherweise "zu einer gefährlichen Waffe". Frauchen konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie ihren Terrier stets unter Kontrolle habe (Az. 2S 89/96).

Grundsätzlich musste schon 1990 das Landgericht Nürnberg entscheiden: Kampfhunde seien potenziell "eine schreckliche Gefahr für jede Person" (Az. 7 S 3264/89).

Hunde nur tageweise zu Gast

Das durch Urteil auferlegte Gebot, die dem Mietvertrag widersprechende Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, bezieht auch so genannte Umgehungshandlungen ein. So wurde ein Mieter vom Gericht verurteilt, einen Kampfhund aus der Wohnung zu entfernen und ihm zudem jede weitere Hundehaltung verboten, weil dies laut Mietvertrag untersagt war.

Daraufhin brachte allerdings die Tochter des Verurteilten nicht nur vorübergehend, sondern tageweise, teils auch über Nacht, ihren Kampfhund mit in die Wohnung. Der Verurteilte hielt damit indirekt nun doch wieder einen Hund oder duldete ihn zumindest, so der Richter.

Folge: ein Ordnungsgeld in Höhe von 1500 Mark (AG Hannover, Az. 525 C 11351/98).

Einzellfall

Bleibt neben dem ausdrücklichen Verbot und der ausdrücklichen Erlaubnis noch die Genehmigung im Einzelfall, die sich mancher Vermieter vertraglich vorbehält.

Hier liegt es in seinem Ermessen, die Hundehaltung zu untersagen. Hält beispielsweise der Mieter eines Einfamilienhauses zwei Kampfhunde ohne die erforderliche Zustimmung, kann dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages gleichwohl zumutbar sein, wenn konkrete Beanstandungen aus der Tierhaltung nicht erwachsen.

Jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarn durch bedrohliches Verhalten der Tiere berechtigt den Vermieter aber zur ordentlichen Kündigung (LG Offenburg, Az. 1 S 36/97).

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: