Kabelfernsehen:Kostenaufteilung

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Zahlungspflicht von Mieter und Vermieter.

Der Mieter will das Kabel

Hat der Vermieter einen Einzelanschluss bewilligt, muss der Mieter sämtliche Verpflichtungen und Kosten zahlen, die durch den Vertrag mit der Kabelgesellschaft entstehen:

- Installation der Leitung vom Übergabepunkt bis in die Wohnung.

- Zieht der Mieter aus, muss er die Leitungen wieder entfernen lassen, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, soweit mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde.

Vermieter will das Kabel

Der Vermieter kann die Miete erhöhen, wenn die Verkabelung einer Modernisierung entspricht. Der Wert der Wohnung steigt. Die Entscheidung ist aber noch immer umstritten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte jedenfalls, dass der Kabelanschluss den Wert der Wohnung steigert.

Der Vermieter kann die jährliche Miete um 11 Prozent der Gesamtinstallationskosten erhöhen.

Die Installationskosten können als Baukosten bewertet werden. Dann darf der Vermieter diese auch neben den monatlichen Gebühren anteilig an seinen Mieter weiter berechnen.

Das Gesetz klärt nicht einstimmig, ob die Installation als Baukosten zu beurteilen ist. Sieht man sie nicht als Baukosten, muss der Vermieter die Rechnung allein zahlen. Das Bayerische Verwaltungsgericht erlaubt aber dem Vermieter, auch die Installationskosten auf den Mieter abzuwälzen, zusätzlich zu den Anschlussgebühren.

Die monatlichen Kosten werden dem einzelnen Mieter direkt berechnet, wenn er einen eigenen Anschlussvertrag hat. Zahlt der Vermieter die monatlichen Kosten, kann er sie als Nebenkosten an den Mieter weitergeben.

Hat der Mieter dem Kabelanschluss nicht zugestimmt, muss er die laufenden monatlichen Kosten nicht zahlen. Der Vermieter kann die Wohnung mit einem Sperrfilter ausrüsten, den er auch zahlen muss.

Enthält der Mietvertrag eine Vereinbarung, das der Mieter die Gebühren für den Kabelanschluss übernimmt, muss er auch zahlen.

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