Kabelfernsehen:Entschluss

Abbau des alten Empfangs.

War die Parabolantenne des Mieters zuerst da, wird der Vermieter darauf bestehen, dass die Einzelantenne abgebaut werden soll. Er möchte den Kabelanschluss als Modernisierung durchsetzen. Ob ihm das gelingt, muss meistens das Gericht beurteilen. Denn für den Mieter bedeutet die Verkabelung oft einer Verschlechterung. Über seine Parabolantenne empfängt er mehr Programme als durch das Kabel.

Das Bundesverfassungsgericht hat früher entschieden, dass Artikel 5 des Grundgesetzes (Freier Zugang auf allgemein übliche Informationsquellen) nicht verletzt wird, wenn der Vermieter seinen Mieter verpflichtet, die Antenne abzubauen. Vorausgesetzt der Mieter hat die Parabolantenne ohne Erlaubnis des Vermieters angebaut.

Allerdings kann sich das Programmangebot im Kabel nicht mehr vergleichen mit dem wesentlich größeren Angebot über die Parabolantenne.

Kommen aber mit dem Kabelanschluss weitere Digitalprogramme ins Haus, wird das Angebot auch größer.

Ausländische Mieter haben Extra-Rechte

Der ausländische Mieter hat ein spezielles, schützenwertes Interesse an fremdsprachigen Sendern seines Heimatlandes. Er darf zusätzlich zum Kabelfernsehen eine eigene Parabolantenne montieren.

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