Innenhof:Über das Hofleben

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Die Bewohner sind sich oft nicht einig, wie der Hof belebt werden darf. Hier einige hoffähige Regeln.

Stellen sich Häuser gemeinsam quer, bilden sie in ihrer Mitte einen Hof - optimal für ein gemeinsames Vergnügen. Doch nicht immer ist es ein Spaß, das Fenster zum Hof. Richter haben sich darum gekümmert, wie das Hofleben aussehen darf.

Parken verboten, beladen erlaubt

So ist es beispielsweise einem Mieter nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis gestattet, auf dem Hof sein Auto zu parken, beschied das Landgericht Wuppertal. Doch kann ihm eine mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängende Ladetätigkeit nicht untersagt werden.

Hofgarten

Wurde vom Hausbesitzer ein Garten angelegt, dient er allen Mietern. Die Umlage von "Gartenpflege" als Betriebskosten setzt allerdings gärtnerisch angelegte Flächen voraus. Die Kosten für die erstmalige Anlage eines Gartens dürfen ebenso wenig umgelegt werden wie Aufwendungen für die Neugestaltung des Innenhofes.

Glascontainer

Auch mit Glastonnen beschäftigen sich die Gerichte. So beschied das Landgericht Berlin, dass der Einwurf von Flaschen in entsprechende Container an Werktagen nach 22 Uhr und an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen nach 20 Uhr einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstelle. Für die Höhe der Minderung sei entscheidend, welche Räume der Wohnung von der Belästigung betroffen sind.

Spielzone

Zeitweilig auftretender Kinderlärm vom Spielplatz, der angrenzenden Grünfläche und den Gehwegen in einer Wohnanlage berechtigen nicht zur Mietminderung.

Auch müsse der Vermieter Kinder im Innenhof spielen lassen. Das Landgericht Berlin meinte gar, das Spielen der Kinder im Innenhof eines Mietshauses gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn die Kinder einen Spielplatz außerhalb des Grundstückes nicht gefahrlos erreichen können.

Das betrifft auch nicht im Haus wohnende Gefährten: Mieter haben das Recht, Spielkameraden ihrer Sprösslinge auf den hauseigenen Spielplatz mitzunehmen. Der Vermieter darf kein allgemeines Spielverbot aussprechen.

alo

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