Im Haus & Hof:Wohin nur mit dem Rad?

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Im Sommer dringend gesucht: Abstellplätze.

Von Andreas Lohse

Das Problem stellt sich jeden Sommer aufs Neue: Alle haben ihre Fahrräder entmottet - manche sogar zwei oder drei. Doch wohin damit? Nur die wenigsten haben die Möglichkeit, einen adäquaten Abstellplatz in Haus und Garage zu finden. Spezielle Fahrrad-Einstellplätze sind die Ausnahme, und das Parken des Rades vor dem Haus, an der Straße, ist in vielen Gegenden nicht sicher.

Wer einen Keller hat, trägt das Rad bei Bedarf von dort herauf und später wieder hinunter. Wer keinen Keller hat - oder nur einen, der eher mäßig Sicherheit gegen Einbruch bietet -, schleppt sein Radl eben in die Wohnung. Weil die Mietsache dadurch weder beschädigt noch beeinträchtigt wird, dürfte ein solches Verhalten selbst bei womöglich entgegenstehenden Regelungen in der Hausordnung gedeckt sein.

Zahlreiche Rechte und die damit einhergehenden Konflikte lassen sich nicht einfach mit einem Blick in das Gesetzbuch klären, geschweige denn lösen. In Hausordnung und Mietvertrag ist geregelt, welche Nutzungsrechte ein Mieter hat. Meist sind es Nutzungsverbote, wobei sich oft die Frage stellt, ob sie überhaupt wirksam sind.

So dürfen Treppenhaus, Hof und Grundstück in der Regel ohne besondere Vereinbarung genutzt werden. Deshalb stellen viele Radler ihr Velo einfach dort ab, wo es bequem zu erreichen ist: im Treppenhaus, in der Durchfahrt, im Hinterhof.

Aber: Im Hausflur oder im Kellereingangsbereich geht dies allenfalls dann, wenn der Vermieter zustimmt, oder für kurze Zeit, sofern dies andere Mieter des Hauses nicht beeinträchtigt.

Fehlt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, kann der Vermieter das Abstellen zumindest dann verbieten, wenn Mitbewohner gestört und belästigt werden. Andernfalls findet jedenfalls das Amtsgericht Heidelberg das Abstellen des Fahrrades im Hof ganz praktikabel: "Der Mieter darf sein Fahrrad auf dem Hof abstellen, wenn kein anderweitiger Abstellraum vorhanden ist und die übrigen Hausbewohner dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden" (Az. 26 C 163/74).

Doch gibt es regional unterschiedliche Auffassungen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat in einem Fall entschieden, dass "bei einer Beeinträchtigung der Hofnutzung durch Abstellen von Fahrrädern" der Vermieter berechtigt sei, "ein Nutzungsverbot auszusprechen". Auch könne er die Hofnutzung durch Fahrräder in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr verbieten (Az. 5C 919/80).

Ohne vertragliche Absprache habe der Mieter überhaupt keinen Anspruch "auf Gestattung des Abstellens seines Fahrrades auf dem Hof", meint gar das Landgericht Berlin (64/63a S2/83).

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