Schutzmauer nicht abzugsfähig
Lässt ein Hausbesitzer, dessen Kellerräume durch Hochwasser beschädigt worden waren, eine Schutzmauer um sein Grundstück ziehen, so kann er den Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, da die Mauer einen Gegenwert darstellt, es also an einer endgültigen "Belastung" fehlt. Der Betrag kann allenfalls mit den Herstellungskosten des Hauses in jährlichen Raten abgeschrieben werden. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2546/95)
Angeschwemmten Abfall beseitigen
Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines Grundstücks, das im Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegt, sind verpflichtet, die angeschwemmten Abfälle auf ihre Kosten aufzusammeln und durch die Kommune entsorgen zu lassen, da sie "Besitzer" des Abfalls geworden sind. (Bundesverwaltungsgericht, 7 C 58/96)
Ahnungsloser Käufer
Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer, dass es sich um ein Überschwemmungsgebiet handelt, so kann der Kauf rückgängig gemacht oder der Preis gemindert werden. Das gilt auch, wenn per Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1754/98)
Ahnungsloser Mieter
Wird eine Wohnung, die in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, an einen diesbezüglich unwissenden Mieter vermietet, so hat der Vermieter im Hochwasserfall Schadenersatz (einschließlich Hotelkosten) zu leisten. (Amtsgericht Friedberg/Hessen, C 1326/94-11)
Pflicht des Vermieters
Wird eine Wohnung durch Hochwasser überschwemmt, so ist der Vermieter für das Abpumpen zuständig. Mieter können eine auf Druck des Vermieters unterschriebene Erklärung, dass sie sich an den Kosten beteiligen, unbeachtet lassen, wenn sie die Säuberung ihrer Wohnung nicht weiter verzögern wollten. (Amtsgericht Köln, 214 C 240/94)
Mietminderung
Werden Keller und Wohnung im Winter regelmäßig überflutet, ohne dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, so kann der Mieter die Miete ganzjährig um fünf Prozent mindern. (Landgericht Kassel, 1 S 128/96)
Fehler des Architekten
Ein Architekt muss für einen Hochwasserschaden Ersatz leisten, wenn er ein Haus in einem Gebiet plant, dessen Gegebenheiten ihm nicht bekannt sind. Er hätte sich bei den Behörden über das Baugebiet informieren und dies bei seinen Planungen berücksichtigen müssen. (OLG Frankfurt, 12 U 38/98)
Auto in den Fluten
Fährt ein Autofahrer mit seinem Wagen in ein Hochwassergebiet, so kann er den Schaden nicht von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt verlangen. Er hat grob fahrlässig gehandelt. Nur wenn ein bereits parkendes Kfz durch eine Überschwemmung beschädigt wird, muss die Versicherung leisten. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 7 U 97/00)