Hochwasser:Kosten für Mieter und Vermieter

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Das Hochwasser hat viele Mietwohnungen ruiniert. Mieter- und Vermieterverbände sind sich nicht ganz einig, wer für den Schaden aufkommt.

Über die Kostenaufteilung des Hochwasserschadens sind sich der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Haus- und Grundbesitzervereins Haus&Grund in den Hauptpunkten einig. Nur für die Kosten an Wänden und Decken besteht Klärungsbedarf.

Eindeutige Kostenaufteilung

Gebäude- und Wohnungsschäden durch eingedrungenes Hochwasser müssten vom Eigentümer und Vermieter beseitigt werden. Auch für das Abpumpen des Wassers aus Kellern und Wohnungen und das Trockenlegen der Räume sei der Vermieter verantwortlich.

In Mietwohnungen müsse der Vermieter nur Schäden an mit vermieteten Gegenständen übernehmen, etwa Einbauküchen, Elektrogeräten oder Teppichböden.

Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar oder anderem Eigentum des Mieters müsse dieser selbst beseitigen und auch bezahlen. Die Hausratsversicherung trete für diese Schäden nicht ein.

Versichert seien im Regelfall nur Leitungswasserschäden beziehungsweise Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs.

Hochwasserschäden seien nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließe oder hierfür eine Extrapolice abgeschlossen wurde.

Der DMB wies darauf hin, dass alte DDR- Hausratsversicherungen noch diesen Schutz vor Elementarschäden beinhalten. Versichert sei nur, wer diese Versicherung jetzt noch unverändert hat.

Mietminderung

So lange die Wohnung auf Grund des Hochwassers nur eingeschränkt nutzbar sei, habe der Mieter auch das Recht zur Mietminderung. Wenn die Wohnung vollständig unter Wasser stehe, sei sie unbewohnbar und die Miete könne um 100 Prozent gekürzt werden.

Im Extremfall, etwa bei drohenden Gesundheitsgefährdungen, wenn beispielsweise über längere Zeit Schlamm und Fäkalien in der Wohnung stehen, habe der Mieter sogar das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Fragliche Kostenaufteilung

Der Deutsche Mieterbund ist der Meinung, dass der Vermieter auch für notwendig werdende Tapezier- und Malerarbeiten aufkommen müssee.

Der Haus- und Grundbesitzervereins Haus&Grund sieht das anders und will diese Kosten auf den Mieter abwälzen. Der Vermieter sei zwar verpflichtet, das eingedrungene Wasser zu beseitigen, teilte der Verband mit. Für die Renovierung der Räume sei dann jedoch der Mieter zuständig. Dies sei in der Regel in den Mietverträgen so vereinbart.

"Der Vermieter genügt seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten in der Regel dann, wenn er den vertragsgemäßen, trockenen Bauzustand der Mietsache wieder herstellt", teilte der Verband mit.

Das gelte auch dann, wenn der Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand übernommen habe. Lediglich ein Verschulden des Vermieters an der Überflutung könne die rechtlichen Zuständigkeiten umkehren. Dies sei bei Elementarschäden aber auszuschließen. Für Mieter empfehle sich daher der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

Betroffene Mieter sollten deshalb versuchen, gemeinsam mit ihrem Vermieter eine für beide tragbare Lösung zu finden oder den örlichen Mieterverein konkret um Hilfe bitten.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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