Herbst-Spezial:Wenn fremde Blätter auf dem Grundstück landen

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Mit dem Laub kommt Arbeit - und Ärger: Über Rechte, Pflichten und Haftung des Baum-Besitzers.

Es ist für Grundstücksbesitzer zweifellos eine Last, im Herbst auch noch das Laub vom Nachbarn zusammenzufegen. Die Gerichte lassen es in der Regel aber nicht zu, dass der Laubbaum zurückgeschnitten oder gar gefällt werden muss. Gerade in Wohngegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten sei nun einmal mit Blättern zu rechnen.

Für Nachbarn sei es ja auch ein Vorteil, dass sie in einer grünen Umgebung wohnten, hieß es. Laub müsse daher akzeptiert werden, in der Regel ohne Entschädigung. Das gelte auch, wenn es im Gartenteich lande. Nicht der Nachbar müsse es herausfischen, sondern der Besitzer selbst, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen gibt es Schadensersatz, zum Beispiel wenn Laub oder Nadeln mehrmals die Dachrinne verstopfen. Dann könne der Nachbar verlangen, dass ihm die Reinigungskosten ersetzt werden, berichtet das Blatt unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Den betroffenen Baum zurückzuschneiden komme meist nicht in Frage, auch nicht bei erhöhtem Laubbefall, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt.

Da müsse die Beeinträchtigung schon "extrem" sein. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Äste weit ins Grundstück ragten und störten. Dass sie dem Nachbarn nur nicht gefallen, reiche nicht. Werfen die Äste jedoch so viel Schatten, dass kaum noch etwas wachsen kann, oder die Wurzeln den Garten nebenan das Wasser entziehen, müssen die Äste abgesägt oder der Baum sogar gefällt werden, wie es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs heißt.

Aktenzeichen: Landgericht Nürnberg-Fürth 13 S 10117/99, Bundesgerichtshof V ZR 102/03, Oberlandesgericht Düsseldorf 9 U 10/95, Oberlandegericht Frankfurt 23 U 68/92.

Laub von Gemeinde-Bäumen

Grundstücksbesitzer müssen den Bürgersteig vor ihrem Haus im Herbst von Laub befreien. Andernfalls kann die Kommune dies durch Reinigungsfirmen erledigen lassen - und die Rechnung dafür dem Hausbesitzer zustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die der Gemeinde gehören. (Verwaltungsgericht Lüneburg, 5 A 127/01 u.a.)

© dpa/ Wolfgang Büser - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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