Wie der Petitionsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt mitteilt, ordnet die Europäische Union tote Heimtiere in die Materialkategorie 1 ein - Stoffe, die ein Risikopotenzial für Mensch und Tiere darstellen.
Das Gremium hatte sich mit der Klage einer Frau zu beschäftigen, die ihren toten Liebling im eigenen Garten begraben wollte und sich im Verbot "in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Religionsausübung eingeschränkt" sah.
Nach geltendem EU-Recht jedoch muss den Angaben zufolge das tote Heimtier unverzüglich abgeholt, abtransportiert, gekennzeichnet und "mittels zugelassener Verfahren" beseitigt werden. Das Vergraben auf privatem Grundstück sei danach nicht erlaubt. Ein Verstoß gegen die Melde- beziehungsweise Herausgabepflicht stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und könne mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Da die momentanen gesetzlichen Regelungen keinen Spielraum zuließen, die Abgeordneten des Magdeburger Petitionsausschusses aber eine Änderung dieser Verordnungen für erforderlich halten, wurde die Angelegenheit an den Petitionsausschuss der Europäischen Parlaments überwiesen, wie es heißt.