Haustiere:Genehmigung für die Bell-Etage

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Das mit den Tieren in der Mietwohnung ist sehr verwirrend: Katzen dürfen fast immer, Hunde nur manchmal und 30 Giftschlangen nie einziehen.

Welches Tier in einer Mietwohnung gehalten werden darf, ist nicht pauschal zu beantworten. Es kommt darauf an, was im Mietvertrag steht.

Klare Ansagen

Erlaubt der Vertrag die Tierhaltung, sind damit die gängigen Haustiere gemeint, wie Hunde, Katzen, Hamster, Fische oder Vögel.

Steht im Mietvertrag ausdrücklich, dass weder Hund noch Katze in der Wohnung gehalten werden sollen, muss sich der Mieter daran halten. Diese konkrete Einschränkung ist auf jeden Fallen wirksam.

Ja-Wort einholen

Oftmals steht im Mietvertrag, dass sie Tierhaltung einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Dann steht es dem Hausbesitzer frei, Tiere zu dulden oder nicht. Lehnt er ab, muss sich der Mieter daran halten.

Schweigt der Mietvertrag über die Tierhaltung, sollte man den Vermieter vor einer Anschaffung um Erlaubnis bitten. Andernfalls geht der Mieter das Risiko ein, dass er das liebgewonnene Tier wieder abschaffen oder sich eine andere Wohnung suchen muss.

Tiere mit Einzugserlaubnis

Verbietet der Mietvertrag jedoch jegliche Tierhaltung, ist dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unwirksam. Die Haltung von Kleintieren wie Goldhamstern, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten und Aquarienfischen ist nämlich nicht genehmigungspflichtig.

Strittig ist deshalb meist, ab welcher Größe ein Tier als Großtier anzusehen ist. Bei Katzen sind Gerichte überwiegend der Meinung, dass sie die Nachbarn nur geringfügig belästigen.

Betagten Mietern darf die Erlaubnis für die Haltung eines kleinen Hundes nicht verweigert werden: Ein älteres Ehepaar wollte einen kleinen Hund anschaffen, der Vermieter verbot jedoch die Tierhaltung. Das Ehepaar konnte nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Az.: 334 S 26/01) nachvollziehbar darlegen, dass es nach dem Ruhestand sein Leben durch die Beschäftigung mit dem Hund sinnvoll und Freude bringend ausfüllen möchte. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Erlaubnis auch wieder entzogen werden kann, wenn es durch den Hund zu erheblichen Störungen der Nachbarn kommen sollte.

Katze

Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt (LG Mönchengladbach 2 S 191/88).

Hund

Steht im Mietvertrag, dass Hundehaltung verboten ist, ist das wirksam. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt (BVerfG 1 BvR 126/80).

Über die Hundehaltung sind sich die Richter nicht einig. Das Landgericht Frankfurt (AZ 2/11 S 189/53) meint: Seitdem die Haltung von Haustieren als Annehmlichkeit empfunden wird, gehört Hundehaltung zur Lebensführung und ist auch in der Großstadt ein weitem Umfang üuuml;blich.

Demgegenüber urteilte das Landgericht Konstanz (AZ 1S 273/86), dass in städtischen Wohngebieten die Hundehaltung nicht mehr zum vertragsmäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Auch das Oberlandesgericht Hamm (WM 81, 53) und Amtsgericht Berlin-Neukölln (MM 91, 368) sind derselben Meinung.

Bellen

Folgende Belästigungen sind nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (AZ 71/6 C 114/90)"artgerechte Reaktionen" des Hundes: "kurzes Anschlagen bei Besuch, längeres Verbellen fremder Personen, heftiges Begrüßen von Herrchen, Reaktionen auf vorbeistreunende Katzen."

Zu viele auf einmal

In kleinen Wohnungen kann die Zahl der maximal dort gehaltenen Hunde begrenzt werden. Einem Urteil des Amtsgerichts München (AZ 473 C 30536/2000) zufolge musste eine Frau zwei von vier Hunden abschaffen, mit denen sie in einer 40 Quadratmeter großen 1,5- Zimmer-Wohnung lebte. Die Hunde waren zwar nicht sehr groß, aber sie bellten sehr häufig. Selbst andere Hundehalter in dem Haus fühlten sich davon belästigt. Die Richter urteilten, dass eine solche Wohnung keine vier Hunde verträgt. Die Mieterin durfte zwar ihre beiden kleinen Rehpinscher behalten, musste aber zwei größere Mischlingshunde abgeben.

Kampfhunde

Die Haltung eines so genannten Kampfhundes zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch und bedarf der Zustimmung des Vermieters. Treten Belästigungen oder Störungen für die Mitmieter ein, kann die Zustimmung auch widerrufen werden (LG Krefeld 2 S 89/96; LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90).

Königsnatter

Von einer ungiftigen, 80 cm langen Königsnatter gehen keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen aus. Zulässig (AG Bückeburg 73 C 353/99 [VI]).

Giftschlangen

30 Giftschlangen in einer Wohnung sind "unzulässiger Mietgebrauch" und können/müssen verboten werden (LG Bochum 7 T 767/88).

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