Hartz-IV-Empfänger:Halbe Heizung gibt's nicht

Kneifen gilt nicht: Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf die volle Erstattung ihrer Heizkosten - auch wenn sie ausnahmsweise in einer größeren Wohnung leben als eigentlich vorgesehen.

Wenn der Staat einem Langzeitarbeitslosen eine größere Wohnung als vorgesehen zugesteht, muss er auch die entsprechend höheren Heizkosten übernehmen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden (Az.: S 23 AS 119/06).

Behörden müssen die Heizkosten übernehmen, wenn die Unterkunftskosten angemessen sind. (Foto: Foto: ap)

Die Behörden hatten einem allein lebenden 62-jährigen Hartz-IV-Empfänger in Krefeld wegen der niedrigen Miete erlaubt, in einer 55 Quadratmeter großen Wohnung zu bleiben, obwohl ihm nur 45 Quadratmeter zustehen.

Bei den höheren Heizkosten wollten die Behörden dann aber nicht mehr mitspielen: Die Heizkosten lagen zwar noch unter der Grenze von einem Euro pro Quadratmeter. Dennoch versuchte die Behörde, an dieser Stelle zu sparen und berücksichtigte nur die Heizkosten für eine 45 Quadratmeter große Wohnung. Das Gericht entschied, wenn die Unterkunftskosten angemessen seien, müssten auch die Heizkosten übernommen werden.

Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich. Zudem habe der Gesetzgeber bei unangemessenen Heizkosten keine Sanktionen vorgesehen. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser Art bisher uneinheitlich.

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