Handwerker:Zahl-Meisterei

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Kunden verstehen oft nicht die Rechnungen der Handwerker. Klare Vereinbarungen vermeiden den Streit vor Gericht.

Antje Schweitzer

Keine Frage: Handarbeit hat ihren Preis, besonders wenn der Meister selbst Hand angelegt hat. Doch wer sich vor unliebsamen (weil teuren) Überraschungen schützen will, sollte sich vor Beginn der Arbeiten unbedingt über den Stundenlohn für den Handwerksmeister und seine Mitarbeiter erkundigen.

Wird die Sache kompliziert, müssen Fachmänner kommen. (Foto: Foto: Photodisc)

Dabei gilt: Ein schriftlicher Vertrag ist besser als eine mündliche Absprache.

Berechnungsweise

Grundsätzlich lässt sich die Vergütung nach drei verschiedenen Varianten regeln. Einheitspreisvertrag: Für bestimmte Einheiten der Gesamtleistung, beispielsweise für einen Quadratmeter Fliesen, werden fixe Preise vereinbart.

Pauschalpreisvertrag: Hier zahlt der Kunde für die gesamte Leistung eine feste Summe.

Stundenlohnvertrag: Er legt die einzelnen Arbeitsstunden fest - also nur Lohnkosten. Ausgaben für Material, Geräteeinsatz und so weiter kommen hier noch hinzu.

Vorteilhafte Klauseln

Bei der für den Kunden vorteilhaften "Festpreisklausel" ist der vereinbarte Preis für den Handwerker bindend. Das Risiko für spätere Preissteigerungen, zum Beispiel beim Personal und/oder Materialkosten, trägt er selbst. Auch geringe Differenzen sind bei einem entsprechenden Vertrag nach richterlicher Meinung abgegolten.

Doch nicht immer wird sich der Auftragnehmer auf einen schriftlich fixierten Pauschalpreis einlassen. In jedem Fall sollte man aber ein schriftliches Angebot verlangen. Das ist, im Unterschied zu einem Kostenvoranschlag, bindend.

Kostenvoranschlag

Mit einem Kostenvoranschlag bringt der Handwerker lediglich die ungefähren Kosten des Auftrags zum Ausdruck. Sie dürfen allerdings nur um zehn bis 25 Prozent überschritten werden. Sollte die Endrechnung dann doch deutlich höher als der Kostenvoranschlag ausfallen, muss der Handwerker seinen Kunden darüber vorher informieren. Dieser hat so die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und braucht nur die bereits erledigten Arbeiten zu bezahlen.

Der Aufwand für einen Kostenvoranschlag darf übrigens prinzipiell nicht extra berechnet werden. Nur wenn umfangreiche Vorarbeiten anfallen und der Handwerker dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart hat, dürfen die Kosten in Rechnung gestellt werden.

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