Grillen:In der Woche zwier?

Lesezeit: 2 min

Es stimmt nicht, dass man einmal im Monat grillen darf und der Nachbar den Qualm dulden muss. Aber die Rechtslage zu dem rauchigen Thema ist komplex.

Grundsätzlich gilt: Gehört zum Haus oder zur Wohnung ein Garten, eine Terrasse oder ein Balkon, kann der Bewohner die Freiluft-Räume so nutzen, wie er will. Er darf also dort feiern, essen, trinken und auch grillen.

Auf dem Balkon grillen? Wenn der Gastgeber einen Elektrogrill benutzt, muss sein Nachbar den Rauch hinnehmen. (Foto: Foto: AP)

Allerdings sind die Grenzen schnell erreicht, wenn die Interessen der Nachbarn oder des Vermieters beeinträchtigt werden. Grillen im Freien ist nämlich nach Immissionsschutzgesetzen verboten, wenn Qualm konzentriert in die Nachbarwohnung zieht.

Vor Gericht sind deshalb zum Thema Grillen schon folgende Urteile gefällt worden:

Verbot per Mietvertrag

Um Streit zu verhindern, dürfen Vermieter per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen verhängen. Halten sich die Mieter nicht an diese strenge Vorgabe, kann der Vermieter sie abmahnen und im Wiederholungsfall fristlos kündigen. Es spielt dann keine Rolle, ob der Mieter einen Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt hat. (Aktenzeichen: Landgericht Essen 10 S 438/01).

Darf das Grillverbot jetzt in jedem Mietshaus nachträglich ausgesprochen werden? "Nein", sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes. Weder als Vorschrift in der Hausordnung noch als frischer Anhang zum langjährigen Mietvertrag sei ein nachträgliches Grillverbot durchsetzbar.

Das sieht der Solinger Rechtsanwalt Hans Reinhold Horst anders: Ein Vermieter dürfe selbstverständlich Einschränkungen verordnen, beispielsweise durch die Hausordnung.

Wie oft gegrillt werden darf

Wer mit möglichst großem Abstand zum Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung grillt, mit Aluschalen und einem Elektrogrill die Geruchsbelästigung einschränkt, stößt im Streitfall bei Gericht auf Verständnis. Allerdings urteilen Richter selbst bei allen Vorschriftmaßnahmen ganz unterschiedlich darüber, wie oft der Nachbar das Grillvergnügen nebenan dulden muss.

Das Landgericht Stuttgart legt in seinem Urteil fest, dass dreimal im Jahr oder sechs Stunden jährlich auf der Terrasse gegrillt werden darf (Aktenzeichen: 10T 359/96). Denn: "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar." Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinnehmen.

Das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 6 C 545/96) erlaubt Grillen auf dem Balkon von April bis September einmal im Monat. Voraussetzung: Die übrigen Mitbewohner müssen zwei Tage vorher darüber informiert werden.

Das Bayerische Oberste Landgericht Bayern erlaubt gelegentlichen Grillen im Sommer etwas sechs- bis zehnmal. Der Grill müsse allerdings im hinteren Teil des Gartens stehen. Es liege zwar auf der Hand, dass auch von diesem entfernten Standpunkt Geruch zum Mitbewohner zieht. Eine solche Beeinträchtigung müsse der Mitbewohner aber hinnehmen (Aktenzeichen: BayObLG 2 Z BR 6/99).

Wer sich auf das Landgericht Aachen beruft, darf zweimal im Monat grillen, aber nur im hinteren Teil des Gartens, in der Zeit zwischen 17 und 22.30 Uhr (Aktenzeichen: 6 S 2/02).

Geldbuße, wenn es zu stark qualmt

Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, da er gegen das Landesimmissionsschutzgesetz verstößt. Er muss deshalb mit einer Geldbuße rechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss 149/95 und 79/95 I) verurteilte einen Gastgeber dazu, 100 Euro zu zahlen: Der Qualm der verglühenden Holzkohle war bis in die Nachbarwohnung gezogen. Aber es kamen in diesem Fall noch Lärmstörungen hinzu, da das Grillfest lautstark bis in den frühen Morgen dauerte.

© sueddeutsche.de/ AP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: