Gewerbliche Nutzung:Arbeiten in der Eigentumswohnung

Der Eigentümer entscheidet nicht allein darüber, was hinter seiner Wohnungstür beruflich passiert.

Eike Schrimm

Streng genommen gibt es gar keine Eigentumswohnung. Das Gesetz kennt den Begriff nicht, sondern spricht vom Wohnungseigentum. Diese Räume sind zu "Wohnzwecken" bestimmt. Dazu gehören immer eine Küche oder wenigstens ein Raum mit Kochgelegenheit, Wasseranschluss, Ausguss und WC.

Büro oder Praxis: eigener Wille mit gemeinsamer Entscheidung. (Foto: Foto: Photodisc)

Das Gesetz spricht vom Teileigentum, wenn die Räume gewerblich oder beruflich genutzt werden. Das Teileigentum kann eine abgeschlossene Einheit im Haus sein oder einzelne Räume innerhalb einer Wohnung.

Das Gesetz unterscheidet also streng nach der Zweckbestimmung und die Eigentümergemeinschaft kann das Gebäude entsprechend aufteilen. Die Teilungserklärung und/ oder die Gemeinschaftsordnung halten die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum fest. Das Grundbuchamt bewahrt diesen einstimmigen Beschluss auf. So muss sich auch ein neuer Eigentümer daran halten. Nur wenn alle Eigentümer zustimmen, kann die Entscheidung wieder geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.

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