Geldanlage:Schluss mit frustig

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Kapitalerträge und Spekulationsgewinne versteuern: Manche Details sind kompliziert, doch gibt es ein paar einfache Grundregeln.

Brigitte Watermann

Wer erst einmal richtig Feuer gefangen hat, dem macht es eine Menge Spaß, sich mit der Börse zu beschäftigen - zumal in guten Marktphasen wie dem abgelaufenen Jahr 2006. Doch in puncto Geldanlage gibt es auch ein dunkles Kapitel ganz ohne Spaßfaktor, das in jedem Frühjahr wieder aktuell wird: die Besteuerung.

Denn in der Regel per Stichtag 31. Mai möchte der Fiskus die jährliche Steuererklärung sehen. Im letzten Detail ist die Besteuerung von Anlageprodukten in der Tat kompliziert. Aber es gibt Grundregeln, die übergreifend gelten - und die Anleger kennen sollten.

In Deutschland gilt für den Handel mit den meisten gängigen Anlageformen, also insbesondere Aktien, Anleihen, Optionsscheine und Investmentfonds - aller Voraussicht nach noch bis Ende 2008 - eine einjährige Spekulationsfrist.

Ab 2009 plant die Bundesregierung eine Abgeltungsteuer einzuführen (Anlegerlexikon), die die Steuerregeln für Kapitalanlagen grundlegend ändern würde.

Nicht unter die Spekulationsfrist fallen schon heute die steuerlich sehr komplizierten Finanzinnovationen. Die Ein-Jahres-Frist bedeutet, dass nur Käufe und anschließende Verkäufe eines Papiers innerhalb von zwölf Monaten steuerlich interessant sind.

,,Verkaufen Sie innerhalb dieser Frist einen Titel mit Gewinn, müssen Sie ihn grundsätzlich versteuern; umgekehrt dürfen Sie den Fiskus an tatsächlich realisierten Verlusten beteiligen'', erläutert der Dresdner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stefan Schwedler.

Schwelle von 512 Euro

Aber nicht jeden innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Gewinn muss man sofort mit dem Fiskus teilen. Die Steuerpflicht setzt erst ein, wenn man mit allen in der Spekulationsfrist abgeschlossenen Geschäften zusammengerechnet Gewinne von 512 Euro oder mehr binnen eines Kalenderjahres erzielt hat.

Wer zum Jahresende hin feststellt, dass er mit seinen Gewinnen oberhalb dieser sogenannten Freigrenze von 512 Euro liegt, kann sich strategisch verhalten: Mit gezielten Verkäufen von Werten, die in der Verlustzone notieren und künftig wenig Erfolg versprechend aussehen, kann er die Gesamtgewinne unter die 512-Euro-Marke drücken - und damit steuerfrei bleiben.

Wer per Saldo in einem Jahr mal Miese verbuchen musste, darf seine Verluste stets ein Jahr zurücktragen und dort mit Gewinnen verrechnen lassen. Oder aber sie - derzeit noch unbegrenzt - in die Zukunft vortragen. ,,Die Verluste müssen aber im Jahr ihrer Entstehung auch deklariert werden, sonst sind sie für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verloren'', erläutert Schwedler.

Waren Sie richtig erfolgreich an der Börse und reichen auch etwaige Verlustvorträge nicht mehr aus, dass Sie unter der 512-Euro-Marke bleiben, verlangt Bundesfinanzminister Peer Steinbrück seinen Anteil. Sämtliche Spekulationsgewinne sind dann bereits vom ersten Euro an zum persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Seit 2005 beträgt der Eingangssteuersatz 15 Prozent, der Spitzensteuersatz 42 Prozent (Grafik); Letzterer greift ab der Einkommensgrenze von 51112 Euro.

Um eine weitere Vokabel kommen Anleger nicht herum - den sperrigen Begriff Halbeinkünfteverfahren (HEV). Gewinne mit Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen, um die wichtigsten zu nennen, schlagen nämlich bei der Abrechnung mit dem Fiskus nur zur Hälfte zu Buche, Anleihen dagegen voll.

Das HEV ist außerdem für die Besteuerung von Dividenden maßgeblich. Es besagt im Grundsatz, dass der Anleger Dividenden und innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Gewinne nur mit ihrem halben Betrag zu versteuern hat und die andere Hälfte steuerfrei behalten darf.

Allerdings darf man nicht den Fehler machen, nur den halben Gewinn bei der Steuererklärung anzugeben. ,,Die Erträge müssen in voller Höhe eingetragen werden; das Finanzamt nimmt die Halbierung vor'', erklärt Wolfgang Skorpel, Steuerexperte beim Bundesverband deutscher Banken. Bei Anleihen, Finanzinnovationen, aber auch Options- und Termingeschäften greift das HEV dagegen nicht.

Eine Besonderheit des Halbeinkünfteverfahrens gilt im Zusammenhang mit Investmentfonds. Denn Fonds können schließlich in eine breite Palette von Anlageformen investieren. Das HEV greift bei Fondsanlegern nur für Dividenden und vergleichbare Bezüge aus Aktien, die der Fonds einstreicht und ausschüttet, nicht jedoch für Zinserträge des Fonds.

Der Anleger muss Kursgewinne mit Fondsanteilen innerhalb der Jahresfrist voll versteuern, sofern er mit seinen gesamten Kursgewinnen die 512-Euro-Freigrenze überschreitet.

Höchstgrenze beachten

Das HEV wirkt sich aber auch auf die Werbungskosten aus: Da Aktienerträge nur zur Hälfte zu versteuern sind, dürfen Anleger damit verbundene Werbungskosten ebenfalls nur zur Hälfte ansetzen. Ist eine exakte Zuordnung von Werbungskosten nicht möglich - wie zum Beispiel bei der Depotgebühr - , schreibt der Fiskus vor, diese Kosten anteilig auf die Papiere mit oder ohne HEV aufzuteilen. Die Finanzämter akzeptieren derzeit bei Werbungskosten bis 500 Euro offenbar die Aufteilung des Steuerzahlers ohne Nachprüfung.

Bei Dividenden und Zinserträgen (etwa aus Tagesgeldkonten) kommt der Sparerfreibetrag ins Spiel. Sie sind erst dann zum persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn man mit seinen jährlichen Einnahmen oberhalb des Werts von 1370 Euro für Ledige liegt (letztmalig für 2006); für Verheiratete verdoppelt sich der Freibetrag.

Hinzu kommt noch der jährliche Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro pro Person. Zum Jahr 2007 wurde der Sparerfreibetrag drastisch reduziert: auf nur noch 750 Euro pro Person und Jahr. Der Werbungskostenpauschbetrag blieb unverändert.

Über die Gesamtsumme von 801/1602 Euro (Ledige/Verheiratete) darf man bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. ,,Wer mehrere Depots und Konten unterhält, muss den Freistellungsauftrag aufteilen, um nicht unnötig bei einem Konto Zinsen zu zahlen'', empfiehlt Skorpel. Er sollte aber die Höchstgrenze beachten. Denn die Kreditinstitute müssen die geltend gemachten Freistellungsbeträge der Finanzverwaltung zur Kontrolle melden.

© SZ vom 24.2.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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