Ist die korrekte Belüftung nicht gegeben, ist der Vermieter dafür verantwortlich, den Schaden zu beseitigen. In einem Fall (Aktenzeichen: 307 S 44/08) vor dem Landgericht Hamburg ließ sich ein Fenster wegen der davor stehenden Waschmaschine nur spaltbreit öffnen. Ausreichendes Lüften war also nicht möglich.
Als sich Schimmel bildete, gab es Streit darum, wer seine Pflicht vernachlässigt hatte, erläutert der Mieterverein in Hamburg. Die Richter entschieden, die Vermieterin müsse den Schimmel beseitigen.
Denn die Maschine habe in dem beengten Bad nicht anders aufgestellt werden können - auch nicht, weil andere Wasseranschlüsse fehlten. Das Aufstellen der Maschine an dieser Stelle sei daher vertragsgemäß. Die Vermieterin hätte das Fenster anders planen müssen, schildert der Mieterverein das Urteil. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass das sogenannte Querlüften nicht möglich sei. Die Mieterin müsse sich auch keine niedrigere Waschmaschine anschaffen, um das vollständige Öffnen des Fensters zu ermöglichen.