Garten:Regeln im grünen Bereich

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Immer wieder müssen Gerichte klären, ob Mieter für die Gartenpflege aufkommen müssen und wem das Fallobst gehört.

Andreas Lohse

Es ist schön, wenn Mieter den Hof und Garten nutzen dürfen. Für viele kommt aber das böse Erwachen - und der Streit -, wenn es um die Kosten geht.

Treibt es der Garten bunt, haben es die Bewohner gut. Aber wer zahlt die Pflege? (Foto: Foto: sueddeutsche.de)

Verteilung der Kosten

Gemäß der "Zweiten Berechnungsverordnung" (II. BV) gehören zu den Betriebskosten nämlich auch "die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen" (II. BV, Anl. 3, 10).

Allerdings setze die Umlage von "Gartenpflege", sofern dies mietvertraglich vereinbart wurde, tatsächlich "gärtnerisch angelegte Flächen" voraus, entschied in einem Fall das Landgericht Berlin. Hingegen gelten "die Kosten für die erstmalige Anlage eines Gartens nicht als Betriebskosten" (Az. 64 S 366/98).

Unerlaubte Sammelrechnung

Unbillig sei es, entschied das Amtsgericht Leipzig, wenn mehrere Gebäude einer Wohnanlage zum Zweck der Umlage von Gartenpflegekosten zusammengelegt würden, sofern "der Größenumfang der entstandenen Verwaltungseinheit den Mietern die sachgerechte Ausübung von Kontrollen unzumutbar macht". In diesem Fall hatte der Vermieter 107 Gebäude, 1060 Mieter und 60.000 Quadratmeter Grundstücksfläche gemeinsam abrechnen wollen: Für die Mieter sei dies "hinsichtlich der Zuordnung einzelner Kosten undurchschaubar", meinten die Richter (Az. 45 C 9357/98).

Nur zahlen bei Benutzung

Mieter müssen dann nicht für die Gartenpflege aufkommen, wenn der Garten nur vom Hausbesitzer selbst oder von einem einzelnen Mieter allein genutzt wird. Jedoch kann ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Einzelner nicht damit rechnen, dass ihm ein solcher Garten persönlich zur Verfügung steht (AG Charlottenburg, Az. 11 C 92/86).

Pötte im Hof

Gestattet ein Vermieter die Aufstellung von Blumenkübeln zur Begrünung des Hofes durch die Mieter, so stellt die spätere Androhung des Vermieters, die Blumenkübel eigenmächtig zu entfernen, eine "Besitzstörung" dar, die ihm im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden kann (AG Schöneberg, Az. C 505/99).

Ernte der Früchte

Darf ein Mieter den Garten nutzen, ist ihm auch erlaubt, zu säen, zu pflanzen und selbst Angebautes zu ernten. Hängen Früchte über den Zaun des Nachbarn, dann gilt: Solange sie an den Zweigen sitzen, bleiben sie als wesentlicher Bestandteil der Pflanze im Eigentum des Baum- oder Strauchbesitzers. Fallen sie ab, gehören sie dem, auf dessen Grundstück sie fallen (§ 911 BGB).

Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf der Mieter ohne weiteres auch wieder entfernen. Will der Mieter die bereits bestehenden Anpflanzungen des Vermieters bearbeiten, bedarf es dazu dessen Einverständnisses. Eine langjährige Duldung kommt dem gleich. Ist das Nutzungsrecht vertraglich zugesichert, darf es der Vermieter nicht ohne weiteres entziehen. Tut er es doch, steht dem Mieter eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent zu (AG Münster, Az. 7 C 494/74).

Grünes stutzen

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Pflege von Außenanlagen zuständig. Ein Gewohnheitsrecht, demzufolge beispielsweise immer die Mieter von Parterrewohnungen den Vorgarten pflegen oder Hecken schneiden müssten, gibt es nicht. Der Vermieter ist auch dafür zuständig, Bewohner und Passanten vor herabfallenden Ästen zu schützen sowie zu verhindern, dass sie etwa auf nassem Laub oder Gras ausrutschen können (Verkehrssicherungspflicht). Diese Aufgabe kann er allerdings per Mietvertrag auf Mieter abwälzen.

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