Für die Steuererklärung:Auf die Überweisung kommt es an

Renovierungsarbeiten und andere haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur von der Steuer absetzbar, wenn die Rechnung per Überweisung beglichen wurde.

Nur wenn das Geld für die Rechnung per Bank überwiesen wurde, könne der Auftraggeber 20 Prozent davon von der Einkommenssteuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nach Angaben vom Mittwoch in München.

20 Prozent der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich berücksichtigt werden - wenn eine Überweisung vorliegt. (Foto: Foto: AP)

Die Dokumentation der Zahlung durch die Bank sei wichtig, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen, erklärte das oberste deutsche Finanzgericht.

Dieselbe Regelung gilt dem Gericht zufolge für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch hier ist ein Steuerabzug nur möglich, wenn die Rechnung per Überweisung beglichen wurde.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2006 für Dachdeckerarbeiten 4872 Euro bezahlt. Der Handwerksbetrieb hatte auf Barzahlung bestanden. Obwohl der Handwerker den Erhalt der Summe bestätigte, verweigerte das Finanzamt den Steuerabzug, weil das Geld nicht überwiesen wurde. Zu Recht, wie der BFH jetzt entschied.

20 Prozent der Kosten von Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung können von der Einkommensteuer abgezogen werden. Bisher war dies auf maximal 600 Euro pro Jahr beschränkt, seit 2009 sind es 1200 Euro.

(Aktenzeichen VI R 14/08 und VI R 22/08)

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