Ferienimmobilien:Steuerbonus in Deutschland

Lesezeit: 1 min

Liegt die vermietete Ferienimmobilie in Deutschland, kann der Eigentümer die Kosten absetzen.

Wer eine eigene Immobilie an seinem Urlaubsort in Deutschland gekauft hat, kann auf höhere Steuervorteile hoffen, wenn die Wohnung oder das Haus teilweise leer stehen.

Die höchsten deutschen Steuerrichter des Bundesfinanzhofes in München entschieden: Steht die Ferienwohnung - neben den Zeiten der Eigennutzung und der Vermietung - mehrere Monate leer, darf der Eigentümer ab sofort einen höheren Kostenanteil in der Steuererklärung angeben.

Steuerlich ohne Unterschied

Solche so genannten Leerstands-Zeiten seien von den Finanzämtern bislang meist generell als steuerlich uninteressante Selbstnutzung eingestuft worden. Künftig würden Kosten für diese Periode genau in dem gleichen Verhältnis steuerlich berücksichtigt, indem die Wohnung selbst für den Rest des Jahres selbst bewohnt beziehungsweise vermietet werde.

Ein Beispiel

Hat der Hausherr seine Immobilie auf der Insel Rügen zwei Monate im Jahr selbst genutzt und für vier Monate vermietet, dann dürfen von den restlichen sechs Monaten ebenfalls vier Monate als Vermietungszeit verbucht werden.

Das kann Jahr für Jahr Tausende von Euros sparen, denn künftig können nicht nur ein sondern zwei Drittel der jährlich anfallenden Hypothekenzinsen, der Abschreibung des Kaufpreises und der sonstigen laufenden Kosten an das Finanzamt gemeldet werden.

Vorteil: Agentur übernimmt Vermietung

Noch großzügiger gäben sich Finanzämter, wenn eine Vermietungsagentur mit der Immobilienverwaltung für die Zeiträume beauftragt sei, in denen der Vermieter selbst nicht dort wohnt.

Ist für diese Zeit eine Selbstnutzung im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen, sind alle Kosten während des Leerstandes absetzbar.

Vermietete Ferienimmobilie im Ausland

Wer sein Urlaubsdomizil allerdings jenseits der Grenzen hat, kann mit solch zusätzlichen steuerlichen Wohltaten nicht rechnen. Denn Verluste mit der spanischen Finca oder dem Bauernhaus in der Toskana dürfen - anders als beim Ferienhaus in Deutschland - nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Im Gegenteil: Wer Gewinne aus der Vermietung zieht, müsse diese versteuern.

Aktenzeichen: Bundesfinanzhof München IX R 97/00.

(sueddeutsche.de/ AP)

© N/A - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: