Ferienimmobilie:Steuer im Doppelpack

Liegt die Ferienimmobilie in Deutschland, wird die Zweitwohnungssteuer fällig.

Auch für eine Ferienwohnung darf eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach Meinung der Richter ist es unerheblich, ob die Wohnung nur zeitweilig genutzt wird und dass sie ausschließlich Erholungszwecken dient. Damit wies das OLG die Klage eines Ehepaares aus dem Ruhrgebiet gegen einen Steuerbescheid ab.

Die Kläger besitzen ein Wohnhaus in einem Feriengebiet in der Eifel. Hierfür wurden sie zu einer Zweitwohnungssteuer von jährlich rund 180 Euro herangezogen. Die Kläger und das Verwaltungsgericht Trier hielten dies für unverhältnismäßig, da die Wohnung nur zeitweise und nur zu Erholungszwecken genutzt wurde.

Dem folgte das OVG nicht. Die Kommunen dürften auch in diesen Fällen die Steuer erheben. Bei der Festlegung der Höhe sei es rechtmäßig, wenn sie sich, wie hier geschehen, an einem angenommen Mietwert orientierten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Eigentümer die Wohnung ausschließlich selbst nutzten oder auch zeitweise vermieteten.

Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz 6 A 11634/01

(sueddeutsche.de/ dpa)

© N/A - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: