Fassadengestaltung:Orange braucht Einstimmigkeit

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Soll die Fassade einen neuen Anstrich bekommen, entscheiden die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss über die Farbgestaltung. Orange darf das Haus aber nur gestrichen werden, wenn alle Eigentümer zugestimmt haben.

Wohnungseigentümer müssen es nicht ohne weiteres dulden, dass die Hausfassade auf Wunsch der Mehrheit der Hausbewohner orange gestrichen wird. In einem solchen Neuanstrich kann eine bauliche Veränderung zu sehen sein, die in einer Wohneigentumsanlage nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig ist. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamburg hervor.

Beim Wohnturm auf der Münchner Theresienhöhe hatten die Eigentümer kein Mitspracherecht. Als sie die Wohnungen gekauft hatten, hatte Architekt Otto Steidle die Farbe längst festgelegt. (Foto: Foto: sueddeutsche.de)

In einer Wohneigentumsanlage Sanierungsmaßnahmen sollte an der Hausfassade durchgeführt werden. Auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer wurde mehrheitlich beschlossen, die Balkone und Stützpfeiler farblich von der bisher einheitlich hellgrauen Fassade abzusetzen und orange zu streichen, was dann auch prompt umgesetzt wurde.

Einige Wohnungseigentümer waren davon alles andere als begeistert und beantragten, die anderen Hausbewohner dazu zu verpflichten, die Gebäudefassade wieder mit einem einfarbigen, hellen Anstrich zu versehen. In dem orangen Anstrich liege eine bauliche Veränderung, und eine solche sei - anders als eine bloße Instandhaltungsmaßnahme - nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer im Haus zulässig.

Das OLG Hamburg war derselben Ansicht (Beschl. v. 17.01.2005 - 2 Wx 103/04): Eine bloße farbliche Änderung des Fassadenanstrichs sei zwar weder eine bauliche Tätigkeit im engeren Sinne noch ein Eingriff in die Bausubstanz.

Dennoch könne darin in bestimmten Fällen eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohneigentumsgesetzes zu sehen sein. Dies sei dann anzunehmen, wenn der architektonische Charakter der Fassade durch die neue Farbgebung insgesamt nachhaltig verändert werde. So liege der Fall hier.

Der Neuanstrich sei dazu genutzt worden, das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes gezielt zu verändern. Das gehe über die bloße Instandhaltung des Hauses hinaus. Der Anstrich führe zu einer störenden Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks und damit zu einer Beeinträchtigung, welche diejenigen Wohnungseigentümer, die sich gegen den orangen Anstrich ausgesprochen hätten, nicht hinnehmen müssten.

Der neue Zustand der Fassade könne durchaus als störend empfunden werden, da die Farbe Orange von manchem als grell bezeichnet werden dürfte. Die Fassade müsse daher wieder einheitlich hell gestrichen werden, so das Gericht.

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