Fahrstuhl:Abrechnung

Auch wenn der Mieter laut Vertrag verpflichtet ist, die Betriebskosten für den Fahrstuhl zu zahlen, gehören Reparaturen nicht dazu.

Kosten, die der Vermieter als Nebenkosten umlegen darf

- Betriebsstrom, - Überwachung, - Wartung der Anlage, - regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, - Reinigung, - Notrufbereitschaft.

Allerdings muss der Mietvertrag die Betriebskosten konkret aufzählen: entweder nimmt er Bezug auf die gesetzliche Vorschrift (2. Berechnungsvorschrift, Anlage 3) oder er listet alle Betriebskosten in der Vertragsanlage einzeln auf. Eine Klausel "Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten anteilig" reicht nicht. In dem Fall muss der Mieter nichts zahlen für den Transport nach oben und unten.

Kosten, die der Mieter nicht zahlen muss

- Reparatur, - amtliche Prüfung nach einer Reparatur.

Der Vermieter muss in der Abrechnung erklären, ob er für den Aufzug einen Vollwartungsvertrag abgschlossen hat. In diesem Fall muss der Mieter wissen, ob der Vertrag Reparaturen einschließt. Die muss er als Mieter nicht zahlen. Er kann 20 bzw. 50 Prozent abziehen (LG Düsseldorf 21 S 191/98; LG Essen 1 S 768/90). Die restlichen 50 bis 80 Prozent sind Reparaturkosten und Sache des Vermieters.

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