Es brennt:Wie Richter das Verschulden beurteilen

Andrea Nasemann

Brennender Adventskranz im Winter

Ob eine Versicherung für den Schaden einer in Brand gesetzten Wohnung aufkommt, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens des Mieters.

Eine Mutter hatte vergessen, die Kerzen des Adventskranzes zu löschen, weil sie sich um ihren widerspenstigen Sohn kümmern musste, der sich gegen den Besuch bei Verwandten sträubte. Als sie ihn endlich ins Auto bugsiert hatte, wo der Rest der Familie ungeduldig wartete, hatte sie den brennenden Adventskranz vergessen. Die Richter stuften ihr Verhalten nicht als grob fahrlässig ein

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Oldenburg 2U 161/99

Brennender Adventskranz im Sommer

Wer im Sommer die Kerzen seines völlig ausgetrockneten Adventsgesteckes anzündet, handelt grob fahrlässig.

Entstandene Brandschäden braucht die Versicherung nicht begleichen. So das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.

Ein Mann hatte sechs Monate nach Weihnachten die Kerzen seines Adventsgestecks angezündet und diese beim Verlassen der Wohnung nicht gelöscht. Die Folge war der Brand seines Sofas.

Die Feuerversicherung wollte wegen der grob fahrlässigen Handlungsweise den Schaden nicht übernehmen. Die Richter sahen das genauso. Das Gesteck sei eine Quelle höchster Gefahr gewesen. Außerdem hätte er vor Verlassen der Wohnung die Kerzen sorgfältig löschen müssen

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Oldenburg 2 U 300/00´.

(sueddeutsche.de/ sid)

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