Erbschaftsteuerreform:Die Verwandten und das liebe Geld

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Von Sommer an ändert sich die Steuerlast beim Erben - wer von der Reform profitiert, wer verliert - und wer am besten jetzt noch Vermögen übertragen sollte: Das Wichtigste im Überblick.

Daniela Kuhr

Es klingt fast zu schön: Erben sollen nach der Reform der Erbschaftsteuer deutlich höhere Freibeträge erhalten.

Wer sein Testament macht, sollte das neue Erbschaftsrecht kennen. (Foto: Foto: dpa)

So gelten für Ehepartner dann 500.000 Euro statt 307.000 Euro.

Und Kinder dürfen 400.000 Euro steuerfrei erben, während es bislang nur 205.000 Euro sind. Doch der Staat hat nichts zu verschenken.

Die neuen Freibeträge sind letztlich nur ein Ausgleich dafür, dass viele Erbschaften künftig deutlich höher bewertet werden.

Zudem steigen in den Steuerklassen II und III (siehe Tabelle) die Steuersätze für den Teil der Erbschaft, der den Freibetrag überschreitet, zum Teil massiv.

Am Freitag befasst sich der Bundestag mit der Reform der Erbschaftsteuer. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Warum wird die Erbschaftsteuer überhaupt reformiert?

Die Reform ist nötig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die alten Regeln Anfang 2007 gekippt hat. Die Richter waren nicht etwa der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer zu niedrig oder zu hoch war. Ihnen missfiel nur, dass es teilweise von Zufällen abhing, in welcher Höhe Erben zur Kasse gebeten wurden.

Während zum Beispiel Bargeld komplett besteuert wurde oder bei Aktien der jeweilige Kurs maßgeblich war, unterlagen Immobilien oder Betriebe oft nur mit einem geringen Teil ihres Verkehrswerts der Besteuerung.

Das Verfassungsgericht trug dem Gesetzgeber auf, die Vorschriften bis Ende 2008 neuzufassen. Immobilien und Betriebe werden daher künftig meist deutlich höher bewertet. Der Gesetzgeber will das aber zum Teil mit höheren Freibeträgen und Sondervorschriften ausgleichen.

Müssen Erben künftig mehr Steuern zahlen?

(Foto: N/A)

"Die hohen Freibeträge werden bei den meisten Fällen verhindern, dass Ehepartner oder Kinder nennenswert Steuern zahlen müssen", sagt Ulrich Derlien, Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner in München. "Geschwister, unverheiratete Paare oder Kinder aus anderen Beziehungen werden dagegen regelmäßig deutlich mehr zahlen müssen."

Zu den Verlierern zählen auch Nichten und Neffen. "Sie müssen künftig jeden Erwerb oberhalb eines Freibetrags von 20000 Euro mit mindestens 30 Prozent versteuern", sagt der Münchner Notar Thomas Wachter.

Was kann man tun, damit die Nachkommen nicht zu viel zahlen müssen?

In bestimmten Fällen kann eine vorzeitige Übertragung sinnvoll sein. "Zwar sind auch Schenkungen steuerpflichtig, aber derzeit gilt ja noch das alte Recht", sagt Derlien und weist darauf hin, dass bei Schenkungen die gleichen Freibeträge gelten wie bei Erbschaften, dass sie sich aber alle zehn Jahre erneuern. "Große Vermögen können so schrittweise übertragen werden."

Wer eine Schenkung nach altem Recht erwägt, muss sich beeilen, denn die neuen Regeln sind für Sommer geplant. "Für Erbschaften sollen sie rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten", sagt Derlien.

Bei Erbfällen, die sich in der Zwischenzeit ereignen, können die Betroffenen wählen, ob sie nach altem oder neuem Recht behandelt werden sollen.

Woran erkennt man Handlungsbedarf?

Eine Faustformel gibt es nicht. Welches Recht vorteilhafter ist, hängt nicht nur vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von dem, was vererbt wird. "Vor allem bei Firmen und Immobilien ändert sich Einiges", sagt Derlien.

Vereinfacht lasse sich jedoch sagen: "Wenn es sich um eine traditionelle Familie handelt, deren Vermögen sich im Rahmen des Üblichen bewegt, ändert sich für die Betroffenen nicht viel."

Schwierig werde es immer, sobald die Familienkonstellation oder das Vermögen von der Norm abweichen. "So werden unverheiratete Paare und Patchwork-Familien stärker belastet", sagt Derlien.

Wie viel darf ein Häuschen wert sein, damit keine Steuern anfallen?

Für den klassischen Fall, dass Eltern ihren zwei Kindern ein Haus vermachen, nennt Derlien einen Wert von 500.000 Euro als grobe Orientierungshilfe. "Ab einem Verkehrswert in etwa dieser Größenordnung lohnt es sich häufig, schnell noch die jetzigen Vorschriften zu nutzen."

Das sei aber wirklich nur eine Richtschnur, "letztlich sollte man sich von einem Steuerberater ausrechnen lassen, ob eine vorzeitige Übertragung sinnvoll ist." Auch bei vermieteten Objekten solle man sich beraten lassen.

Wer sind die Gewinner der Reform?

"Für die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, also einer gleichgeschlechtlichen Ehe, wird sich viel verbessern", sagt Derlien.

Ihre Freibeträge steigen von derzeit 5200 Euro auf künftig 500.000 Euro - und werden damit denen von Verheirateten angepasst. Aber sie zählen nach wie vor zur Steuerklasse III.

© SZ vom 15.02.2008 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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