Denn dort findet sich immer wieder die Formulierung, der Auftragnehmer arbeite nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung bei Vertragsschluss.
Maßgeblich für die anzuwendende Fassung der EnEV ist laut dem Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin aber der Zeitpunkt der Bauantragsstellung oder Bauanzeige.
Bauherren sollten deshalb darauf bestehen, dass auch das Datum des Antrags oder der Anzeige als Stichtag für die EnEV vertraglich zugesichert wird.
Ansonsten kann es zu Problemen kommen, wenn zwischen Vertragsunterzeichnung und Baubeginn einige Zeit vergeht, in der die EnEV verschärft wird. Dann muss häufig nachgerüstet und mit einem Streit über die Kosten dafür gerechnet werden.