Einbauten in der Mietwohnung:Zurück zum Ursprung

Baut der Mieter eine Küche nachträglich ein, muss er sie zum Auszug mitnehmen. Auch der selbstverlegte Teppich muss spurlos verschwunden sein.

Mieter müssen ihre Wohnung bei Auszug komplett räumen und nachträgliche Einbauten entfernen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main gehören dazu Einbauküchen, Einbauschränken und auf Veranlassung des Mieters verlegte Teppichböden. Komme der Mieter dieser "Wegnahmepflicht" nicht nach, dürfe der Vermieter den Ausbau und die Entfernung auf Kosten des Mieters veranlassen.

Schadensersatz wird fällig

Das Gericht verurteilte einen Mieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 63.000 Mark. Der Mieter hatte in den von ihm gemieteten Räumen eine Einbauküche und Einbauschränke angebracht sowie einen Teppichboden verlegt.

Unterschied zwischen Schönheitsreparatur und Einbau

Der Aufforderung des Vermieters, nach seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, war der Mieter mit der Begründung nicht nachgekommen, im Mietvertrag seien Schönheitsreparaturen ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Nach Auffassung des OLG handelte es sich aber nicht um Schönheitsreparaturen. Jeder Vermieter habe Anspruch darauf, dass ein Mieter alle von ihm "eingebrachten" Sachen mit dem Auszug auch wieder entferne.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main 1U190/99

(sueddeutsche.de/ dpa)

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