Eigentumswohnung:Viele Eigner, viel Krach

Lesezeit: 2 min

Wenn mehrere Eigentümer unter einem Dach wohnen, müssen oft Richter ein Machtwort sprechen, damit Frieden im Haus herrscht. Urteile rund um das Eigentum.

Von Andrea Nasemann

Abrechnung bei Vermieterwechsel:

Verkauft ein Vermieter die Wohnung, bleibt er dennoch gegenüber dem Mieter zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, sofern die Abrechnungsperiode vor dem Eigentumswechsel abgeschlossen war. Dies gilt auch unabhängig davon, wann ein Anspruch des Mieters auf Rückerstattung überzahlter Nebenkostenvorauszahlungen fällig geworden ist.

Damit beseitigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) eine schon lange bestehende Rechtsunsicherheit und entschied salomonisch: Vor dem Eigentumswechsel entstandene und fällig gewordene Ansprüche verbleiben dem bisherigen Vermieter, danach fällig gewordene Forderungen stehen dem jetzigen Grundstückseigentümer zu. Vertragliche Ansprüche des Mieters richten sich dann gegen den Erwerber, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen oder fällig werden.

Zwar kann der Mieter dann im Einzelfall nicht mehr mit ihm zustehenden Rückzahlungsforderungen gegenüber der Mietzinsforderung des Erwerbers aufrechnen. Dies aber, so der BGH, sei als Folge des Erwerbs von ihm hinzunehmen (Urteil vom 3. Dezember 2003, VIII ZR 168/03 in Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2004, Seite 188).

Verwaltungsbeirats-Kompetenzen:

Die Eigentümergemeinschaft kann die Sanierung eines Treppenhauses und den Kostenrahmen festlegen und gleichzeitig dem Verwaltungsbeirat die Auswahl des Unternehmers aus den vorhandenen Kostenangeboten und Einzelheiten des Farbanstrichs übertragen. Damit, so das Kammergericht Berlin, habe die Gemeinschaft nicht ihre Beschlusskompetenz auf andere Entscheidungsträger übertragen.

In dem Beschluss der Eigentümerversammlung liege lediglich eine Konkretisierung der Beratungs- und Unterstützungsfunktionen des Verwaltungsbeirats, ohne dass dadurch die Kompetenzen des Verwalters eingeschränkt worden wären (Beschluss vom 10. September 2003, 24 W 141/02 in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2004, Seite 113).

Nutzungsrecht am Balkon:

Die Wohnungseigentümer können durch einen Eigentümerbeschluss bestimmen, dass einem Wohnungseigentümer der Anbau eines Balkons gestattet wird. Grund: Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, Beschlüsse über bauliche Änderungen zu fassen.

Ein rechtmäßiger Anbau eines Balkons, der nur von einer Wohnung aus betreten werden kann, hat zur Folge, dass auch nur diesem Wohnungseigentümer das Benutzungsrecht zusteht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.9. 2003, 2Z BR 179/03 in: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2004, Seite 384).

Vermietung Eigentumswohnung:

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, darf diese nicht immer ohne weiteres vermieten. So kann die Gemeinschaftsordnung vorsehen, dass die Eigentümer der übrigen Wohnungen der Vermietung zuvor zugestimmt haben müssen. Allerdings dürfen sie ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern, also nur dann, wenn ansonsten rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzt würden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 2Z BR 1441/03, Quelle: Anwalt-Suchservice).

Wann keine Maklercourtage gezahlt werden muss:

Liegt zwischen der Beauftragung eines Maklers und dem Kauf einer von ihm präsentierten Wohnung ein Zeitraum von 15 Monaten, bekommt er nur dann die Courtage, wenn er beweisen kann, dass seine Tätigkeit für den Kauf ursächlich war. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied wie folgt: Der Makler habe die Käuferin zwar durch sein Exposé und die Besichtigung auf die Wohnung aufmerksam gemacht. Damit allein entstehe aber noch kein Anspruch auf die Zahlung einer Courtage.

Ein Makler kann nur dann sein Geld verlangen, wenn seine Nachweistätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrages zumindest mitursächlich war. Ein großer zeitlicher Abstand lasse vermuten, dass der Kauf ganz andersartige Gründe hatte (Urteil vom 12. Dezember 2003, 24 U 5/02, Quelle: Anwalt-Suchservice).

Kaution bei Geschäftsraummiete:

Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis muss der Vermieter die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters verwahren. Zwar ist eine solche Pflicht nur für Wohnraummietverhältnisse gesetzlich festgeschrieben. Aber nach neuer Meinung soll dies auch für Geschäftsraummieten gelten.

Es folge schon aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung, dass die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters zu verwahren sei, damit sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen sei. Hat der Mieter die Kaution geleistet, kann er jederzeit vom Vermieter Rechenschaft über die gewählte Anlageform und einen entsprechenden Nachweis verlangen. Der Mieter kann allerdings nicht einen Teil der Kaution zurückhalten, bis der Vermieter diese Ansprüche erfüllt hat (Kammergericht Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2003, 8 U 121/03 in Deutsche Wohnungswirtschaft 2004, Seite 85).

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: