Eigenbedarf:Kündigung greift nicht

Eine Eigenbedarfskündigung kann unwirksam sein, wenn der Wohnbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrags vom Eigentümer vorhersehbar war.

So hat das Amtsgericht Bremen entschieden, teilt der Deutsche Mieterbund in Berlin mit (Az.: 4 C 0513/07).

In dem Fall hatten Mieter und Vermieter nach monatelangen Verhandlungen einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen. Acht Monate später kündigte die Vermieterin wegen Eigenbedarfs. Sie benötige das Haus für ihren Bruder, der schon seit Jahren an einer Depression leide. Außerdem hätten sich seine Gehbeschwerden nach einer Operation verschlechtert und er bedürfe umfassender Pflege und Versorgung.

Wie der Mieterbund erläutert, lehnten die Richter die Räumungsklage ab. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich die Vermieterin bei ihrer Kündigung nicht auf den Wohnbedarf des Bruders stützen.

Denn dieser sei bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen. Die Frau hätte zum Beispiel einen befristeten Vertrag abschließen oder eine konkrete Vereinbarung für den Fall einer Gesundheitsverschlechterung treffen können.

© sueddeutsche.de/dpa/als - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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