Diebstahl:Versicherungsschutz außer Reichweite

Liegt die Garage weiter weg von der Wohnung, schützt die Hausratsversicherung nicht mehr vor Diebstahl.

Wer einen Teil seines Hausrats in einer weit entfernten Garage unterbringt, steht bei Diebstahl möglicherweise ohne Versicherungsschutz da. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Klägers mit seiner Hausratversicherung entschieden.

Der Mann hatte in einer fast eineinhalb Kilometer von der Wohnung entfernten Garage unter anderem Werkzeug im Wert von rund 5000 Euro untergebracht, das ein Dieb mitgehen ließ. Weil nach einer - allgemein für Hausratversicherungen geltenden - Klausel nur Räume "in der Nähe des Versicherungsorts" geschützt sind, lehnten die Karlsruher Richter in dem Urteil eine Haftungspflicht ab. Die Bestimmung habe den Zweck, ein "Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit" sicher zu stellen. Der BGH lehnte es allerdings ab, eine generelle Entfernungsgrenze für diese Klausel festzulegen. Entscheidend seien die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 270/02.

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