Prominente, die bei Fernseh-Quizshows für einen guten Zweck mitraten, können die von ihnen erspielten Spenden nicht von der Steuer absetzen. Das entschied der 9. Senat des Finanzgerichts Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Konkret ging es um den Fall eines Schauspielers, der im Jahr 2002 mehrfach an Quizsendungen teilgenommen und sich jeweils vor der Sendung vertraglich damit einverstanden erklärt hatte, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine gemeinnützige Organisation gestiftet werde.
Keine Verfügungsberechtigung
Die Spendenempfänger hatten dem Schauspieler für die Zahlungen dann später Spendenquittungen ausgestellt. Doch lehnten sowohl das Finanzamt, als auch das Kölner Finanzgericht den geltend gemachten steuerlichen Spendenabzug ab.
Denn das Geld stamme nicht von dem Schauspieler, sondern vom Fernsehsender. Der Schauspieler habe zu keinem Zeitpunkt eine eigene Verfügungsberechtigung über den Spielgewinn erlangt, urteilten die Finanzbehörden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht allerdings eine Revision beim Bundesfinanzhof in München zu.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Köln 9 K 4243/06)