Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin und beruft sich dabei auf mehrere einschlägige Urteile.
So sah das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 219 C 554/07) im Anbau von Cannabis-Pflanzen in der Wohnung einen "Missbrauch der Mietsache". In dem Fall waren 13 Marihuana-Pflanzen mit einer Höhe von bis zu 1,10 Meter sowie 43 Blumentöpfe mit Reststängeln gefunden worden.
In einem solchen Fall könne der Vermieter fristlos kündigen. Es sei ihm nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der "normalen" gesetzlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, urteilten die Richter.
Auch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen: 518 C 359/07) gab dem Vermieter in einem solchen Fall Recht: Wer seine Mietwohnung planmäßig zur Begehung von erheblichen Straftaten benutzt und Cannabis im Keller anbaut, verstößt in schwerwiegender Art und Weise gegen seine mietvertraglichen Pflichten, hieß es dort. Der Vermieter müsse das nicht hinnehmen und dürfe fristlos kündigen.
Das Landgericht Ravensburg (Aktenzeichen: 4 S 127/01) sah in einem unerlaubten Cannabis-Anbau eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter. Außerdem, so die Richter des Landgerichts, bestehe bei einem Rauschgiftanbau in großen Mengen auch die Gefahr, dass die Mietsache dadurch in Verruf gerät.