Bushaltestelle:Nachbarn müssen mit ihr leben

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Anwohner haben kaum Chancen, sich erfolgreich gegen einen Bus-Stopp vor ihrem Haus zu wehren.

Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte ein Ehepaar geklagt, das sich durch eine Bushaltestelle vor seinem Haus gestört fühlte. Das Paar verlangte eine Veränderung der Linienführung und die Entfernung der Haltestelle. Das OLG Köln entschied jedoch, dass die Hausbewohner keins von beidem fordern könnten (Urt. v. 22.3.2002; 19 U 109/01).

Mit dem Lärm leben

Dieses Recht, so die Richter, hätten sie nur, wenn sie durch den Busbetrieb wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt würden. Das sei hier aber nicht der Fall. Buslinienverkehr beeinträchtige Anwohner nur dann wesentlich, wenn die Lärmemissionen die gesetzlichen Grenzwerte überschritten oder die Geräusche eine besonders unangenehme Eigenart aufwiesen.

Im vorliegenden Fall würden die Grenzwerte eingehalten. Die Busgeräusche hätten auch keine auffällig unangenehme Frequenz. Hierfür sei allein entscheidend, wie ein Geräusch vom "Durchschnittsmenschen" empfunden werde. Es komme also nicht auf die besondere Empfindlichkeit einzelner Anlieger an. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einem gut ausgebauten Busnetz hier Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Anlieger habe. Die Linienführung und der Standort der Haltestelle seien sachlich gerechtfertigt und lägen im öffentlichen Interesse. Die Anwohner hätten den Busverkehr vor dem Haus zu dulden, so die Richter.

Ähnlich entschied auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel im Falle einer Hauseigentümerin, die verhindern wollte, dass vor ihrem Grundstück eine Bushaltestelle angelegt wurde. Die Behörden, so der Gerichtsbeschluss, hätten bei der Festlegung von Haltestellen-Standorten ein weites Ermessen. Dabei seien nicht nur Anliegerinteressen, sondern auch die Bedürfnisse des öffentlichen Personenverkehrs zu berücksichtigen (Az.: 2 UZ 702/02). Die Frau habe die Errichtung der Haltestelle daher hinzunehmen.

(sueddeutsche.de/ Anwalt-Suchservice)

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