Der Sozialhilfe-Regelsatz beträgt in den neuen Bundesländern vom 1. Januar 2007 an 345 Euro. Damit gelten - nach dem Arbeitslosengeld II - auch bei den Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch bundesweit einheitliche Leistungssätze, von denen die Länder aber wegen einer Öffnungsklausel geringfügig abweichen dürfen.
Kappungsgrenze
Neu eingeführt wurde zudem eine Kappungsgrenze für den durch Erwerbstätigkeit erzielten Hinzuverdienst. Sozialhilfebezieher dürfen nun die Hälfte des Eckregelsatzes (172,50 Euro) hinzuverdienen. Was darüber hinausgeht, kassiert das Sozialamt.