Bordell im Keller:Ruf des Hauses leidet nicht

Ein "Fensterbordell" im Souterrain eines Mietshauses berechtigt nicht unbedingt zu einer Mietminderung.

In seinem Urteil kam Amtsgericht Hamburg zu der Ansicht, dass das Bordell keine übermäßige Beeinträchtigung für die Mieter darstellen würde. Aufgrund der Eigenschaft eines Fensterbordells sei nicht zu befürchten, dass es im Treppenhaus zu unerfreulichen Begegnungen zwischen Mietern und Freiern komme.

Die Eigenart eines solchen Bordells bestehe darin, "dass die Prostituierten versuchen, hinter Fenstern sitzend durch Tragen von Reizwäsche und Klopfen am Fenster die männliche Laufkundschaft auf sich aufmerksam zu machen und in die Wohnung zu locken", erklärt das Gericht. Kein ortsunkundiger Freier könne sich so auf der Suche nach dem Bordell im Treppenhaus verirren. Stammkunden kennten die örtlichen Verhältnisse sowieso.

Abschließend stellte das Gericht fest: "Dass der Ruf des Hauses und seiner Bewohner mit dem Bordellbetrieb stärker leidet also ohne ihn, vermag das Gericht angesichts dieses Wohnumfeldes nicht zu erkennen." Das Mietshaus liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Straßenstrich der Davidstraße und der Herbertstraße.

Aktenzeichen: Amtsgericht Hamburg 47 C 666/00.

(sueddeutsche.de/ Deutscher Mieterbund)

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