BGH-Urteile:Weniger Rechte für Mieter

Der BGH stellt sich auf die Seite der Vermieter: Für eine Mieterhöhung reicht die Einsicht in den Mietspiegel aus - und auch der Kündigungsschutz der Mieter wurde eingeschränkt.

Für eine Mieterhöhung muss der Vermieter nicht immer den Mietspiegel beilegen. Es reicht aus, wenn er im Kundezentrum des Vermieters eingesehen werden kann, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az: VIII ZR 74/08). Mit einem weiteren Urteil schränkte der BGH den Schutz der Mieter nach einem Verkauf ihrer Wohnung ein (Az: VIII ZR 127/08). Eine Mieterhöhung können Vermieter unter anderem mit der im Mietspiegel nachgewiesenen üblichen Vergleichsmiete begründen.

Anfang 2006 war in Wiesbaden ein neuer Mietspiegel herausgegeben worden. Im konkreten Streitfall erhöhte daraufhin eine Immobiliengesellschaft die Miete von 375 auf 408 Euro monatlich. In dem Schreiben hieß es, der Mietspiegel sei beim Mieterverein erhältlich oder könne im Kundenzentrum des Vermieters eingesehen werden. Das reicht aus, urteilte der BGH. Der Deutsche Mieterbund kritisierte, das Urteil erschwere den Mietern die Prüfung.

Gegenwehr der Mieterinnen

Im zweiten Fall hatte 2002 eine Frau in München eine benachbarte Wohnung gekauft. Dort sollte ein Au-pair-Mädchen einziehen, um die beiden minderjährigen Kinder zu betreuen und die bei der Familie lebende Schwiegermutter zu pflegen. Die bisherigen Mieterinnen der Wohnung wehrten sich gegen den Rauswurf.

Dabei verwiesen sie auf die gesetzliche Schutzfrist vor so genannten Eigenbedarfskündigungen von drei bis zehn Jahren. Doch dieser Schutz greife nicht, urteilte der BGH. Denn eine Eigenbedarfskündigung liege nur vor, wenn der Käufer selbst oder enge Angehörige in die Wohnung einziehen sollen. Für andere "berechtigte Interessen", wie hier den Einzug einer Hausangestellten, gelte der Kündigungsschutz nicht.

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