BGH-Urteil:Mieter müssen nicht von außen streichen

Karlsruhe hat erneut die Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen gestärkt: Ein Außenanstrich von Fensterrahmen und Türen ist demnach die Sache der Vermieter.

Mieter können mit einer Renovierungsklausel nicht zum Außenanstrich ihrer Wohnung verpflichtet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Der Außenanstrich von Fenstern und Türen darf nicht den Mietern aufgebürdet werden. (Foto: Foto: dpa)

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil erklärte das Gericht eine vertragliche Bestimmung für unwirksam, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen "einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia" vornehmen sollte.

Laut BGH wird der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt, weil Außenanstriche eindeutig nicht Teil der üblichen Renovierungspflicht sind. Folge der Entscheidung: Auch die im Vertrag vorgesehenen Mieterpflichten zur Instandsetzung der Innenräume entfällt - die Renovierungsklausel ist komplett unwirksam. (Az: VIII ZR 210/08 vom 18. Februar 2009)

Damit gab das Gericht einem Berliner Mieter Recht, dessen Vermieter nach dem Auszug 8700 Euro Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt hat. Der BGH verwies auf eine Vorschrift, wonach zur Renovierung nur das Streichen von Innentüren- und -fenstern zählt, nicht aber der Anstrich der Außenseite.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Entscheidend sei, dass wegen der Benachteiligung des Mieters die gesamte Renovierungsklausel gekippt werde, sagte Direktor Lukas Siebenkotten.

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