Eine Mietminderung aufgrund von Mängeln darf im Mietvertrag nicht durch eine Klausel ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Das galt in diesem Fall dafür, dass eine Mietminderung auf solche Mängel beschränkt wurde, die der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat (Az.: XII ZR 147/05).
Klage abgewiesen
Das Gericht wies in dem Fall die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Dieser hatte rückständige Miete eingeklagt, der Mieter hatte sich wegen verschiedener Mängel an dem gemieteten Gebäude zu diesem Schritt entschlossen.
Auf den Mieter abgewälzt
Der Vermieter verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Reduzierung der Miete bei Mängeln nur zulässig sei, wenn er als Eigentümer die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Das war nach Ansicht des Gerichts zwar hier nicht der Fall - die Klausel sei aber grundsätzlich als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen. Denn das Risiko für mögliche, unter Umständen sogar gravierende Mängel werde in einer solchen Vertragsvereinbarung auf den Mieter abgewälzt.