BGH-Urteil:Es könnte viel Arbeit daherkommen

Ein neues Urteil über Schönheitsreparaturen in Gewerbemieträumen könnte auch für Wohnraummieter Arbeit bedeuten.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied nämlich, dass Mieter beim Auszug eine Grundreinigung des Teppichbodens vorzunehmen haben. Denn auch das könne zu den sogenannten Schönheitsreparaturen gehören, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt (Az.: XII ZR 15/07). Voraussetzung dafür sei, dass die Pflicht für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde.

Das Urteil ändert den Angaben zufolge Grundsätzliches: Bisher sei die Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass Mieter nur dann für die Grundreinigung des Teppichbodens verantwortlich sind, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Laut dem neuen Urteil gehört die Teppichbodenreinigung automatisch zu den Schönheitsreparaturen - sie muss also nicht gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.

"Verschönerung der Oberfläche"

Die Bundesrichter argumentierten, dass neben Malerarbeiten an Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Heizkörpern auch das Streichen der Fußböden zu den Schönheitsreparaturen gehört.

In der Vergangenheit ging es dabei um die Pflicht zum Anstreichen der in Wohnungen üblichen Holzdielen. Da es bei diesem Recht im Grundsatz um die Verschönerung der Oberfläche des Fußbodens gehe, müssten jetzt die Teppichböden gründlich gereinigt werden.

Nach Angaben des Mieterbunds hat der Bundesgerichtshof bisher allerdings noch keine ausdrückliche Entscheidung getroffen, ob das auch für Wohnraummietverhältnisse gilt.

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