BGH-Urteil:Auf die "konkreten Umstände" kommt es an

Rückenstärkung für Vermieter: Nicht immer gilt die sonst übliche Drei-Monats-Frist für die Ankündigung von Baumaßnahmen gegenüber den Mietern.

Muss ein Hauseigentümer auf Geheiß des Umweltamts eine neue Heizungsanlage einbauen, weil die bisherigen Öfen die Abgaswerte nicht mehr einhalten, dann gilt nicht die sonst übliche Drei-Monats-Frist für die Ankündigung der Baumaßnahme gegenüber den Mietern.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Darmstadt kassiert - und damit zugleich die Vermieter gestärkt. (Foto: Foto: dpa)

Es komme vielmehr auf die "konkreten Umstände" an, etwa auf die Dringlichkeit der Maßnahme, entschied der BGH.

Damit gab der BGH einer Vermieterin Recht, die fast ein Jahr lang gegen den Widerstand eines Mieters gekämpft hatte, um eine neue Heizungsanlage einzubauen. Der Mieter hatte nicht nur den Anschluss seiner Wohnung an die Zentralheizung verweigert, sondern auch die Verlegung von Rohren für die über und unter ihm gelegenen Wohnungen boykottiert. Das Landgericht Darmstadt gab ihm Recht, weil die Ankündigung der Baumaßnahmen formal nicht korrekt gewesen sei.

Dem folgte der BGH nicht. Dem Urteil zufolge hatte die Vermieterin ihn frühzeitig in die Pläne einbezogen und mehrfach - vergeblich - versucht, Termine mit ihm abzustimmen.

Weil sie damit alles ihr Mögliche getan habe, um auf den Mieter Rücksicht zu nehmen, müsse er die Baumaßnahmen dulden, selbst wenn die Formalien nicht erfüllt seien, entschied das Gericht nun.

(Az: VIII ZR 110/08)

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