Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:Steuerfahnder dürfen auf Kontodaten zugreifen

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Die heimliche Abfrage von Kontostammdaten durch Ermittler ist rechtmäßig. Das gilt mit Einschränkungen auch in Fällen von Sozialleistungsbetrug. Der Gesetzgeber muss allerdings noch die Bedingungen dafür präzisieren.

Ermittler und Steuerfahnder dürfen die Kontostammdaten Verdächtiger auch künftig ohne deren Wissen abrufen. Die Regelungen zum automatischen Kontenabruf verstießen grundsätzlich nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hieß es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Erste Senat wies damit die Klagen einer Bank, eines Anwalts und zweier Sozialleistungsempfänger gegen das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ab, mit dem Steuer- und Sozialbetrug verhindert werden sollte. (Az.: 1 BvR 1550/03)

Die Kläger monierten, durch das Gesetz werde der gläserne Bankkunde geschaffen. Seit 2003 dürfen Behörden zur Ermittlung schwerer Finanzstraftaten wie Geldwäsche Kontonummern, -inhaber, -bevollmächtigte und Eröffnungsdaten erfragen. Kontostände und -bewegungen erfahren sie nicht.

Abfragen auch bei Sozialleistungen möglich

Seit April 2005 dürfen solche Abfragen auch bei der Festsetzung von Steuern erfolgen oder im Bereich der Sozialleistungen. Nach Angaben der klagenden Volksbank im westfälischen Raesfeld haben die Abfragen seit der Einführung des Gesetzes drastisch zugenommen.

2006 seien mehr als 80.000 Konten von Ermittlern und Steuerfahndern unter die Lupe genommen worden, gut 25.500 von Finanz- und Sozialbehörden.

Für letztere fordert das Verfassungsgericht allerdings Nachbesserungen. Der Abruf der Daten für Sozialleistungen müsse deutlicher geregelt werden. Den Kreis der abfrageberechtigten Behörden und den Zweck der Abfrage müssten genauer eingegrenzt werden.

Frist bis Juni 2008

Nach der geltenden Regelung wäre eine unübersehbare Zahl von Abfragen möglich. Das Gericht gab eine Frist zur Neuregelung bis Juni 2008. Bis dahin darf die Regelung Norm unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden.

In der am vergangenen Freitag vom Bundesrat durchgewunkenen Unternehmenssteuerreform 2008 werden die vom Verfassungsgericht angegriffenen Punkte bereits präzisiert.

Danach sind Abfragen unter anderem im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe oder Wohngeld möglich.

Eilantrag im März 2005 abgewiesen

Im März 2005 hatte das Verfassungsgericht einen Eilantrag gegen das Inkrafttreten der Erweiterungen abgewiesen. Kurz zuvor hatte das Bundesfinanzministerium die von Datenschützern und Anwälten als zu weitgehend kritisierten Regelungen präzisiert. Seither darf die Abfrage nur anlassbezogen und muss zielgerichtet sein.

Die Verfassungsrichter stellten fest, die Kontoabfragen dienten "Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung": einer wirksamen Strafverfolgung, gleichen steuerlichen Belastungen und der Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen.

Routinemäßige Abfragen ins Blaue hinein seien nicht erlaubt. Da die Behörden keine Kontoinhalte erführen, sei der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen äußerst gering. Daher müssten die Bankkunden auch nicht unbedingt darüber informiert werden.

Rechte der Banken nicht verletzt

Auch die Rechte der Banken seien nicht verletzt, da sich die Maßnahmen gegen den Kunden und nicht gegen das Institut selbst richteten. Die bloße Kenntnis einer Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank sei kaum eine Grundlage für Ermittlungen gegen die Bank.

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