Bei Mieterhöhung:Hinweis auf Mietspiegel reicht

Wenn ein Vermieter die Miete mit Bezug auf den Mietspiegel erhöht, muss er dem Mieter nur grob die für die Wohnung bedeutsamen Daten daraus mitteilen.

Er muss das Dokument allerdings nicht seinem Schreiben beifügen, wenn es allgemein zugänglich ist.

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf die das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hinweist (Az.: VIII ZR 11/07).

Bei der Mitteilung über die Daten ist es außerdem ausreichend, dem Mieter die Kategorie zu nennen, mit der die Mietpreisspanne für seine Wohnung ausgewiesen wird.

In dem Fall aus Berlin hatte die Vorinstanz die Klage des Vermieters abgewiesen. Er hätte für eine Mieterhöhung Daten zu Baujahr, Lage und Beschaffenheit der Wohnung vortragen müssen, hieß es. Nur das ermögliche es den Mietern, zu überprüfen, ob die Miete wirklich "ortsüblich" ist. Der Vermieter hatte sich bei der Mieterhöhung um monatlich 73 Euro auf den Berliner Mietspiegel bezogen und mitgeteilt, die Wohnung sei in das Rasterfeld J1 des Mietspiegels einzuordnen.

Der Bundesgerichtshof entschied, diese Formulierungen seien ausreichend, und verwies den Fall zurück an das Landgericht Berlin. Die Mieter, die lediglich einer Mieterhöhung um knapp 24 Euro zustimmten und in einer Gegenklage Mängel der Wohnung geltend machten, seien nicht im Recht.

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