Behinderung:Mietwohnung anpassen

Mieter darf die Wohnung behindertengerecht umbauen.

Ist der Mieter auf einen Rollstuhl oder auf eine Gehhilfe angewiesen, muss ihm sein Vermieter einen behindertengerechten Umbau erlauben. Der Mieter müsse jedoch selbst behindert sein oder in der Wohnung mit behinderten Angehörigen zusammenleben. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Entsprechende Baumaßnahmen sind nach Angaben des Mieterbundes etwa ein Lift im Treppenhaus, ein behindertengerechtes Bad oder Rollstuhlrampen.

Der Vermieter könne seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn sein Interesse an einem unveränderten Zustand der Wohnung schwerer wiegt als die Mieterinteressen, so der DMB. Es komme beispielsweise auf die Art, Dauer und Schwere der Behinderung an, sowie auf den Umfang der baulichen Maßnahme, die Möglichkeit eines Rückbaues sowie die Frage, ob und inwieweit die Interessen der Mitmieter beeinträchtigt werden.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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