Bauliche Veränderungen:Fassade

Parabolantennen, Mauerdurchbrüche und Markisen.

Parabolantennen

Die Gerichte sind sich nicht einig, wie sie Parabolantennen beurteilen sollen: Die einen setzen stärken die Unabhängigkeit des Einzelnen. Andere Richter setzen das Mitspracherecht der restlichen Eigentümer über die Informationsfreiheit.

Das Landgericht Wuppertal billigte einem Eigentümer die Montage einer Parabolantenne mit der Begründung, diese störe nicht mehr als eine Wäschespinne (Az.: 6 T 16/01).

Das Amtsgericht Nürnberg schloss sich dem Landgericht Wuppertal an (Az.: Az.: 1 UR II 243/00 WEG).

Das Bayerische Oberste Landesgericht in München befand, das Grundrecht der Informationsfreiheit beinhalte nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an der Außenmauer eine Satellitenanlage anzubringen (Az.: 2 Z BR 92/00).

Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte in einem weiteren Fall, dass die Eigentümergemeinschaft Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes zustimmen müssen (Az.: 2 Z BR 138/00).

Eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung sei dann unzulässig (Az.: 2 Z BR 70/00).

Ebenso urteilte in einem weiteren Verfahren das OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 141/99).

Durchbrüche

Mauerwerksdurchbrüche an der rückwärtigen Fassade beeinflussen nach Meinung des OLG Köln in jedem Fall das äußere Erscheinungsbild und dürften daher nicht eigenmächtig vorgenommen werden (Az.: 16 Wx 58/00).

Markisen

Will einer der Eigentümer eine Markise montieren oder einen Seite des Balkons verglasen, stellt das eine bauliche Veränderung dar: Jeder einzelne Eigentümer kann die Beseitung verlangen (Markise: KG Berlin Az.: 24 W 6483/93, Wintergarten: OLG Kön Az.: 16 Wx 205/96, Verglasung: BayOblG Az.: 2 Z BR 89/93).

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