Bad-Spezial:Griff fest

Bad-Accessoires dürfen sich in 32 Löchern festhalten.

Fehlen im Bad notwendige Halter für Handtuch, Spiegel, Leuchten oder Toilettenpapier, darf der Mieter 32 Löcher in die Fliesen bohren. Zieht er aus, darf er die Accessoires abschrauben und die Löcher offen lassen.

Der Mieter bohrte in die Fliesen, weil das Bad nur ausgestattet mit Wanne, Toilette und Waschbecken war. Es fehlten Ablage und Griffe. Der Vermieter klagte gegen seinen Mieter, verlangte verspachtelte Löcher und sogar Schadenersatz. Die Richter des Landgericht gaben aber dem Mieter zweimal Recht:

Schönheitsreparaturen schließen Dübellöcher nicht ein. Bleiben offene Löcher in Wand und Decke zurück, muss der ausgezogene Mieter sie nicht verschließen. Dübeln sei ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung.

32 Löcher empfanden die Richter im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Zur üblichen Badaussattungen zählen neben Toilette, Waschbecken und Badewanne, auch Spiegel oder Handtuchstangen. Der Mieter sei förmlich gezwungen gewesen, so viele Dübellöcher zu bohren, um das Bad überhaupt richtig nutzen zu können. Deshalb müsse er sie auch nicht wieder beseitigen. Die Richter setzen aber keine allgemeingültige Höchstzahl fest. Das könne nicht schematisch beantwortet werden.

Aktenzeichen: Landgericht Hamburg 307 S 50/01.

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