Auszug:Aufschlussreiche Schlüsselübergabe

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Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, bekommt der Vermieter alle Schlüssel zurück. Ist einer verloren gegangen, muss der Mieter ein komplett neues Schloss samt Schlüssel bezahlen.

Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, muss er alle Schlüssel, die er zu Beginn des Mietverhältnisses oder während der Mietzeit erhalten hat, zurückgeben: Wohnungs-, Haustürschlüssel, Schlüssel für Briefkasten, Garage oder Keller.

Empfänger

Der Mieter muss die Schlüssel dem Vermieter oder seinem Verwalter persönlich übergeben. Es reicht nicht aus, wenn er sie lediglich in den Briefkasten des Vermieters, des Verwalters oder des Hausmeisters einwirft oder sie bei einem anderen Mieter im Haus abgibt.

Zusätzliche Schlüssel

Hat der Mieter auf eigene Kosten zusätzliche Schlüssel anfertigen lassen, darf er auch diese nicht behalten. Ist der Vermieter nicht bereit, für die zusätzlichen Schlüssel zu bezahlen, muss der Mieter sie im Beisein des Vermieters oder eines Zeugen unbrauchbar machen.

Verlorene Schlüssel

Sind Schlüssel verloren gegangen, muss der Vermieter hierüber sofort informiert werden. Schadensersatz oder die Kostenübernahme für den Austausch des Türschlosses muss der Mieter nur leisten, wenn ihn ein Verschulden am Verlust der Schlüssel trifft und wenn ein Missbrauch der Schlüssel nicht ausgeschlossen ist.

Hartes Gericht

Ein Paar war aus seiner Mietwohnung ausgezogen und hatte dem Vermieter statt der ihm ursprünglich ausgehändigten drei nur zwei Wohnungsschlüssel übergeben. Auf die Frage nach dem dritten Schlüssel erklärten die beiden, dass sie diesen vermissten. Der Vermieter war empört und wollte das Schloss austauschen. Er befürchtete, dass Unbefugte, die in den Besitz des Schlüssels kämen, in die Wohnung eindringen könnten. Die Kosten für das neue Schloss und neue Schlüssel wollte er von den nachlässigen Mietern ersetzt haben.

Diese weigerten sich jedoch und erklärten, der dritte Schlüssel sei schon vor längerer Zeit verloren gegangen, ohne dass sich jemals ein Unbefugter damit Zutritt zur Wohnung verschafft hätte. Außerdem habe sich an dem Schlüssel auch gar kein Namensschild oder ein anderer Hinweis darauf, zu welcher Wohnung er gehörte, befunden. Deshalb, so meinten die Mieter, sei es nicht notwendig, das Schloss auszutauschen.

Das Amtsgericht Münster sah die Sache allerdings anders: Mieter seien dazu verpflichtet, beim Auszug sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die Tatsache, dass das Paar einen Schlüssel verloren habe, spreche dafür, dass es seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei und den Verlust verschuldet habe. Dafür müsse es haften und dem Vermieter die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlosses und neuer Schlüssel erstatten. Der Umstand, dass bisher niemand in die Wohnung eingedrungen sei, sei irrelevant. Schließlich könne dies in Zukunft immer noch passieren, so das Gericht.

Aktenzeichen: Amtsgericht Münster 48 C 2430/02.

(sueddeutsche.de/ Deutscher Mieterbund/ AnwaltSuchservice)

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