Auslandsimmobilie:Spanien in Reformlaune

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Auf spanischen Versteigerungen von Immobilien gelten neue Regeln.

Andrea Nasemann

Spanien erlebt momentan einen Reformboom, zumindest hinsichtlich prozessrechtlicher Regelungen. Davon betroffen ist auch das spanische "Hypothekenvollstreckungsverfahren", das zu Beginn dieses Jahres völlig neu gefasst wurde.

Dies kommt auch den deutschen Banken und Sparkassen zugute, die immer häufiger Hypotheken auf spanischen Grundstücken als Sicherheit für ihre dem deutschen Recht unterworfenen Kreditverträge akzeptieren.

Einfache Sicherheit für die deutschen Geldgeber

Dass es sich nicht um Peanuts handelt, zeigen die Zahlen: Danach bestellten in den Jahren 1999 und 2000 deutsche Banken Hypotheken in Höhe von jeweils mehr als sechs Millionen Euro auf Gewerbe- oder Büroimmobilien. Das waren 40 Prozent aller in Spanien erfolgten Hypothekenbestellungen in diesem Sektor.

"Die neue Rechtslage schafft weiteres Vertrauen in das spanische Grundbuchwesen und wird die Vergabe von Hypothekarkrediten auch den ausländischen Banken erleichtern", glaubt der in Madrid tätige Rechtsanwalt Stefan Meyer. Betroffen sind vor allem Projektentwickler für deutsche Fachmärkte, die zunehmend auf den spanischen Markt drängen, wie Media Markt, Tengelmann, Aldi oder Bauhaus.

Aber auch deutsche Bausparkassen sicherten in den letzten Jahren zunehmend ihre Kredite über Hypotheken an Grundstücken in Spanien ab, hat Meyer festgestellt.

Versteigerung spanischer Immobilien

Schon vor der Neuregelung konnte ein außergerichtliches "Hypothekenvollstreckungsverfahren" vor einem spanischen Notar durchgeführt werden.

Ob dieses Procedere allerdings in der Praxis seine Bedeutung beibehalten wird, ist fraglich. Grund: Der spanische Gesetzgeber hat nun ein äußerst attraktives gerichtliches Vollstreckungsverfahren konzipiert. So werden die bislang vorgeschriebenen drei Versteigerungstermine durch einen einzigen Termin ersetzt. "Die Verfahrensdauer einer Hypothekenvollstreckung wird hierdurch erheblich verkürzt und sollte, bei korrekter Arbeit des Vollstreckungsgerichts, zukünftig nicht mehr länger als 120 Tage dauern", berichtet Meyer.

Musste in der Vergangenheit der Bieter 20 Prozent des Schätzwertes vor dem Versteigerungstermin hinterlegen, sind dies nach dem neuen Verfahren jetzt 30 Prozent.

Erreichen die Gebote in dem Versteigerungstermin nicht wenigstens 70 Prozent des Schätzwertes, kann der Gläubiger innerhalb von zehn Tagen ein besseres Angebot eines Dritten vorlegen. Andernfalls kann sich die vollstreckende Bank das Grundstück in Höhe von 70 Prozent des Schätzwertes unter Anrechnung auf ihre Forderung zuschlagen lassen. Nimmt die Bank diese Gelegenheit nicht wahr, kann das Gericht den Zuschlag an einen Dritten erteilen, auch wenn dieser ein Angebot abgegeben hat, das unter 50 Prozent des Schätzwertes liegt.

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