Absetzbarkeit eingeschränkt:Kostspieliges Arbeitszimmer

In Zukunft ist das Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten absetzbar, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht.

Daniela Kuhr

Vor allem Lehrer werden sich ärgern, aber auch diverse andere Berufsgruppen: Vom kommenden Jahr an werden sie in der Regel die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr absetzen können.

Denn in Zukunft ist das Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. ,,Was das genau heißt, darüber wird es sicher noch Streit geben'', sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine.

Keine komplett neuen Regeln

Es ist allerdings nicht so, dass der Gesetzgeber damit komplett neue Regeln schafft. Schon bislang galt: Die Kosten für ein Arbeitszimmer, also zum Beispiel die anteilige Miete oder Aufwendungen für die Heizung, sind nur im Ausnahmefall absetzbar.

Der Fiskus unterschied: Wer seinen Beruf nur zu einem geringen Teil in seinem Arbeitszimmer zu Hause ausübte, konnte überhaupt nichts absetzen. Wer mindestens 50 Prozent seiner beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus erledigte, konnte immerhin bis zu 1250 Euro im Jahr absetzen. Gleiches galt für diejenigen, denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte - wie eben zum Beispiel Lehrer.

Unbegrenzt absetzen konnte die Kosten für ein Arbeitszimmer nur, wer seinem Beruf fast ausschließlich von zu Hause aus nachgeht. Das ist etwa bei Telearbeitern der Fall. Da dieser Teil der Vorschrift aber bleibt, werden sie auch in Zukunft ihre Kosten geltend machen können.

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